Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
319
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frey stellen, die eingezogene Missethäter, über welche sie die Leibes-Strafe in ihrem Rath zu erkennen, wie auch diejenige, so von demRath oder Kühr-Gericht der Stadt und Reich Aach verbannet undverkiihret, nach Gestalt, Gelegenheit und Umständen der Personen,Sachen und beschehenen Fürbittens, am Leib und Leben auchmit der Stadt und Reich Aach, jedoch die Verkülirte anders nicht,dann vermög der Kühr-Gerichts-Ordnung, zu begnadigen.

§• 4.

Welche Gefangene nun obgesetzter massen durch Uns Herzogoder Unsern Vogt oder Major mit samt den Schöffen, oder auchdurch Bürgermeister und Rath der Stadt. Aach begnadiget, odersonst durch Schöffen-Urtheil oder des Raths Decret ledig erkannt,sollen durch Vogt, Major oder deren Diener auf gebührliche Ur-fehde (darinn Wir Herzog zu Gülicli, Unsere Erben und Nach-kommen, Unser Vogt, Major, Befehlshaber, Diener und Unterthanen,wie imgleichen Wir Bürgermeister, Schöffen und Rath, auch Ge-meinde der Stadt Aach begriffen seyn sollen) ihrer Haften ent-lassen werden.

§• 5.

Wie und welcher Gestalt aber die eingezogene, sowohl Bürgerund Reichs Unterthanen, als auch Fremden in criminal und pein-lichen Sachen nach den ergangenen End-Urtheilen durch Vogt oderMajor und die darzu nothwendige Diener zu ihrer mit Recht auf-erlegten Strafe zu bringen, soll hierunten, da von den Gerichtenund Gedingen in bürgerlichen, geistlichen und criminal-Sachendelt, nach Nothdurl't vermeldet werden.

Ad A r t i c u 1 u m V.

§. 18.

In Ansehung des hohen Begnadigungs-RechtsIhro Kuhrfürstl. Durchl. und ins besonder derZeit, wann solches auszuüben kömmt, wird vonbeeden Theilen hiemit bestimmt, dass solches vordem ausgesprochenen End-Urtheil, mithin bevordurch den Meyerey-Secretar dem Delinquent dieLeibes- und Lebens-Strafe angekiindiget worden,Statt haben möge, hingegen nach solcher An-kündigung keinen weiteren Platz haben soll.

Articulus VI.

Vom Münzen.

Zum sechsten: Wann Bürgermeister und Rafli der Stadt Aach

Ad §. 1.

Herzoglich-Gülicliische 58.toBeschwerde

betr.

die Begnadigung der vomSchöffen-Stuhl verurtheilteuDelinquenten, und ob solchenach verkündetem Ürtheilgeschehen möge, oder obsolche vor Verkündigunganzugedeihen.