Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
318
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S18

dann er zuvor ausserhalb der Acht bekannt hatte, soll er in denFällen, die dem Rath zu strafen gebühren, in des Raths Händenverbleiben.

§• 7.

Ob aber Fremde, so auf freyen Strassen oder mit Verwilli-gung Bürgermeister oder Raths in Häusern binnen der Stadt undReich Aach gelegen ergriffen, zu der peinlichen Tortur zu stellenoder nicht, soll jederzeit, ausserhalb obberührten und hernach er-kläreten drey Fällen, auf Mahnen des Vogts oder Majors, durchdie Schöffen erkannt werden, und durch den Vogt oder Major insolcher der Fremden peinlichen Tortur die Frage und Examinationgeschehen, auch von der Vogtey und Majorey- sodann der SchöffenSecretar (dem dann in seinem gemeinen Eid, damit er dem Schöffen-Stuhl verpflichtet, insonderheit eingebunden werden soll, was erbey solcher peinlichen Versuchung vernimmt, in geheim zu halten)aufgezeichnet werden, welche gleicher Gestalt, wie obverlautet,ihre Verzeichnungen conferiren und vergleichen sollen.

Articulus V.

Von der Begnadigung eines Missethäters.

§. 1.

Zum fünften: Wann ein Bürger, Reichs Unterthan oderFremder, dessen Missethaten und Uebertretung vor dem hohenoder Schöffen-Gericht (wie davon hernach unterschiedlich gesagt)zu erörteren gehörig, einige Uebelthaten begangen, welche vermögder gemeinen beschriebenen Rechten oder obgesetzter Kaiserlichenpeinlichen Gerichts-Ordnung Leibes-Strafe mit sich brächten, undder Eingezogener solcher seiner Uebelthaten entweder selbst ge-ständig oder genugsam überzeuget, soll demselben durch UnsHerzog zu Gülich, Unsere Erben und Nachkommen oder vonUnsertwegen durch Unsern Vogt und Major mit samt den Schöffen,nach Gelegenheit und Gestalt der Personen und Sachen, auch aufsonderliche Fürbitte, so derhalb geschehen möchte, vor dem aus-gesprochenen End-Urtheil an Leib und Leben Begnadigung wieder-fahren mögen.

§. 2.

Jedoch, da solcher Gefangener aus des Raths Händen in desVogts oder Majors oder der Schöffen Händen kömmt, sollen WirHerzog, Unsere Erben und Nachkommen, oder Unser Vogt oderMajor samt den Schöffau denselbigen anders nicht, dann mit Bürger-meister und Raths Vorwissen und Bewilligung, zu begnadigen haben.

§. 3.

Hinwieder soll es Bürgermeistern und Rath der Stadt Aach