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8. 2.
Wie auch jederzeit bey solcher peinlichen Frage der Vogtoder Major zum wenigsten mit sieben Schöffen und dem Bürger-meister, so kein Schöffen, gegenwärtig seyn, und durch denselbigenBürgermeister, wann durch die peinliche Versuchung erkannt, dieFragen und Examination geschehen ;
§. 3.
Jedoch Vogt, Major und Schöffen, wegen sich etwa ereig-nender Indicien oder der Sachen Gelegenheit nach unbenommenseyn soll, den Bürgermeister zu erinneren, über ein und anderesFactum, insonderheit, da dasselbe die Strafe über das Schwerdtvon Rechtswegen nach sich führen würde, der Justitz und Wahr-heit zu Steuer zu fragen.
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Und was daselbst verhandelt und bekannt, soll durch derVogtey- und Majorey- und einen des Raths Secretaren (dem dannin seinem gemeinen Eid, damit er dem Rath verpflichtet, insonder-heit eingebunden werden soll, was er bey solcher peinlichen Ver-suchung vernimmt, ins geheim zu halten) aufgezeichnet werden,welche beede Seeretaren, damit Niemand in solchem schweren Werkvernachtheilet, ihre Aufzeichnung fleissig gegen einander halten,conferiren und vergleichen sollen.
§. 5.
Wann auch Jemand durch Bürgermeister und Rath zur pein-lichen Frage in gemeldeten Fällen erkannt, sollen die beede Bürger-meistere dem Vogt oder Major und den Schöffen auf der Gerichts-Kammer, Brüssel, die Ursachen solcher erkannten peinlichen Frageins gemein vermelden, darauf dann gemeldete Vogt und Major undSchöffen zu erster Gelegenheit in berührter Anzahl zu solcher er-kannten und ihnen vermeldeten peinlichen Frage unweigerlichfolgen sollen.
§. 6.
So dann ein Bürger, Reichs Unterthan oder Fremder in nach-gesetzten dreyen Fällen in der Acht vor- in- oder nach der pein-lichen Frage solche Uebelthat (die nach Ordnung gemeinerbeschriebenen Rechten oder Kaiserl. Majestät peinlicher Gerichts-Ordnung Leibes-Strafe, so über das Schwerdt wäre, mit sichbrächte) bekannt, und der Vogt oder Major dasselbige Bekänntnissverurkundet, soll alsdann derjenige, so solche Uebelthat bekannt,aus Bürgermeister und Raths Händen seyn und bleiben, und durchden Vogt oder Major zu SchÖffen-Urtheil zu Recht gestellet werden,da aber ein solcher in der Acht weiter nicht bekennen würde;
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