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1 (1890)
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315
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Sodänndass die von ihnen Arrestir-ten ohne Vorbewust des Vogt-majors entlassen worden.

Ad §. 12.

H erz o gl ich- Gülichis cli e 4G.teBeschwerde.

Erster Abschnittbetr.

das den dem Yogtmajorn zu-stehenden Gefangenen ver-weigerte Lager-Stroh undübrige Notliwendigkeiten ei-nes zubereiteten Kerkers.Item

die Verweigerung des Feuerund Licht für die zum TodYerurtheilte.

Zweeter Abschnittdass die Bürgermeister Ge-fangene ohne Vor wissen desVogtmajors und ohne dessenDiener gefänglich einziehenund entlassen.Herzoglich-Gülicliische 47.teBeschwerde

betr.

die Weigerung des Feuerund Licht zum Verhör-Zimmer.

Herzoglich-Gülichisclic 48.teBeschwerde

betr.

den Mangel der Civil-Ge-fängnissen, und dass Vogt-major dieser wegen die Frem-den in Privat-Häusern vonseinen Dienern müsse be-wachen lassen.Herzoglich-Gülichische 49.teBeschwerde

betr.

dass den Gefangenen desVogtmajors wegen schlech-ter Bewachung Gelegenheitzur Flucht gegeben werde.Herzoglich-Gülichische öl.teBeschwerde

betr.

di ss Bürgermeistere beyjedesmaligem Verhör umVerleihung der starken Handwollen ersucht seyn.Herzoglich-Gülichische 52.teBeschwerde mit Bezug aufdie 43.te und 49.tebetr.

dass dahingegen Magistratseine Gefangene, ohne Bey-seyn eines Majorie-Dieners,in- und aus dem Verhörführen lasse.

so in dem §. 11. Art. III. des Haupt-Vertrags de1660. specificiret sind, unverzüglich dem Vogt-major zu Folge gedachten §phi zum Angriff zustellen; dahingegen ersagte Nacht-Wache inFällen, wo es blos auf eine Uebertretung derPolicey-Ordnung und folglich nicht auf einecriminale Behandlung ankömmt, der bisherigenObservanz gemäss die Arrestirten auf die Haupt-Wache zum Verliaft zu bringen habe.

§■ 16.

Zu Erläuterung und genauerer Bestimmungdes Art. III. §. 12. wird hiemit von beedenTheilen festgesetzt: Dass

Erstens alle Atzungs-Kosten für des Vogt-majors Gefangene von selbigem bestritten, jedochwährend der letzten dreyen Tagen, an welchendie zum Tod verurtheilte Delinquenten sich vor-bereiten, das Lager-Stroh samt Feuer und Lichtvom Magistrat verabfolget werden soll.

Zweytens: In Betref der Verhör-Zimmerund deren Versehung mit allen Notliwendigkeiten,bleibt es bey demjenigen, was bisher hierbeyvom Schöffen-Gericht beobachtet worden.

Drittens: Hat es bey den gegenwärtig inAachen existirenden gemeinen Haften und Ge-fängnissen zwar sein Bewenden, jedoch soll demVogtmajorn frey stehen, bey Arrestirung höhererund caracterisirter Personen, solche in ihrenHäusern und Wohnungen entweder durch Städti-sche Soldaten oder ad Decretum Scabinale durchseine Majorie-Diener und Knechte, jedesmal aufUnkosten des Arrestirten oder des Impetranten,bewahren zu lassen.

Viertens: Soll dio Bewachung in den ge-meinen Haften nach dem Buchstabe des Haupt-Vertrags Art. III. §. 12. wie sich gebühret undauf das genaueste besorget werden.

Fünftens: Soll Bürgermeister und Rath,nach einmal geschehener Requisition pro totoProcessu Inquisitionis, die starke Hand nicht ver-weigeren, und ohne jedesmalige special Requi-sition bey jedem einzeln Actu, durante toto