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1 (1890)
Entstehung
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314
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betr.

dass dem Vogtmajorn diestarke Hand von den wacht-habenden Officiers verwei-gert oder verzögert werde.Herzoglirli-G-ülichische 53.teBeschwerde

betr.

dass die wachthabende Offi-ciers und Gras-Verwahrer,wegen den dem Vogtmajornzustehenden Gefangenen,nach dessen Ordres sichnicht betragen, und zuvorbey den Bürgermeistern an-fragen.

Stadt-Aachische 26.te Be-schwerde

betr.

die gewaltsame und ohnerichterliches Decret vomVogtmajor angemasste Weg-nehmung des v. Bulow ausdem Kapuziner - Kloster,Stadt und Reich Aachen.Stadt-Aachische 28.te Be-schwerde

betr.

die Arrestirung eines Bür-gers durch Majorie-Knechte.

Ad §. 11.

Herzoglich-Gülichische 45.töBeschwerde

betr.

dass die Städtische Nacht-Wächter, ohne Zutlmn desVogtmajors, angeordnet, undihnen Vertrag-widrige In-struction ertheilet worden.

zu Gülich mit Bürgermeister und Rath dahinübereingekommen:

Erstens: Dass, gleichwie die Vorschriftdes Art. III. §. 4. & 5. des Haupt-Vertragstanquam Nonna perpetua genau beobachtet unddem Vogt-Majorn, auf desselben gebührendesVermelden und Ersuchen, die starke Hand nieverweigert werden soll, also auch ins besonderin den im erst erwehnten §. 10. Art. III. be-rührten Fällen (wenn Gefahr auf dem Verzughaftete, und Bürgermeister und deren Diener inder Eile nicht anzutreffen wären) der Namensderselben requirirte und wachthabende StädtischeOfficier dem Vogtmajor die begehrte Wache ohneVerschub zu verabfolgen habe, dessen derselbefür immer von Bürgermeister und Rath ange-wiesen werden soll.

Zweytens: Dass Magistrat den Gras-Ver-wahrer anweisen werde, wie er sich bey vor-kommender Leibes- und Lebens-Gefahr, auchsich ereignendem Tod eines Hajorie-Gefangenen,welcher zu seiner Bemerkung käme, verhalten soll.

Uebrigens, so viel den Vorgang von dem.Lahr 1718. mit einem gewissen von Bulow an-betrift, erklären Wir Herzog von Gülich, dass,wenn dabey von der Vorschrift der Haupt-Ver-träge abgegangen worden, die allenfallsigeIrregularitäten blos den Landgräflich-Hessen-Darrn städtischen zu der Hinwegbringung desv. Bulow abgesandten Rath und Officier beyzu-messen, des Vogtmajors Meinung aber keines-weges gewesen sey, dem Haupt-Vertrag und dendarinn festgesetzten Bestimmungen zu nahe zutreten; welche Erklärung Bürgermeister undRath, zu Ablehnung alles aus dem erwehntenVorgang entstehenden Präjuditz, für hinläng-lich annimmt.

§. 15.

Die in Aachen von Bürgermeister und Rathangeordnete Nacht-Wache soll angewiesen wer-den, diejenige Missethäter, welche dieselbe aufeiner dergleichen Uebelthat erhaschen würde,