äiä
Ad Artieulum III.
Ad §. 1. 4. & 11.
Herzoglich-Gülichische 41.teBeschwerde
betr.
dass Magistrat Fremde ein-gezogen und über diese derInquisition sich unterzogenhabe.
Ad §. 2. & 8.
Herzoglich-Gülichische 42.teBeschwerde
betr.
dass Bürgermeistere ohneVorwissen des VogtmajorsBürger einziehen lassen unddieselbe der Haften ent-lassen haben,
Zusatz,dass Bürgermeistere einigeeigents losgelassen, und diebeschehene Entlassung ha-ben melden lassen.
Anhang,die Sperrung zwischen deneisernen Thüren betreffend.Herzoglich-Gülichische 44.teBeschwerde
betr.
dass Bürgermeistere demVogtmajorn bey Gefangen-nehmung eines Bürgers dieUrsachen ins gemein begehr-ter Verstrickung nicht an-zeigen lassen.
Ad §. 4 & 5.
Herzoglich-Gülichische 43.toBeschwerds mit Bezug aufdie Städtische 26.te
§. 12.
Gleichwie Bürgermeister und Rath erkläret,dass Er bey dem Vorgang vom Jahr 1760. mitden Scheerer-Gesellen, sodann mit jenem vomJahr 1761. mit einem Fremden, Namens Munant,nicht minder von eben diesem Jahr mit einemgewissen Clod, ungleichen mit jenem vom Jahr1769. mit zween Taglöhnern aus dem Limburgi-schen, Bard und Radermacher, und dann deAnno 1760. mit dem Joh. Brand und MartinLangohr und allen etwa sonst ereigneten ähn-lichen Vorgängen keineswegs geglaubet, denRechten der Vogt-Meyerey praejudiciret, oderins besonder dem 2. §. des XX[TI. Art. und dem6. §. des IV. Art. zu nahe getreten zu haben,annebst auch, wie jederzeit, also auch fernerhingesonnen und erbötig sey, die Anzeige geschehenenAngriffs alsofort zu thuen ; so wollen Wir Herzogzu Gülich mit dieser Städtischen Erklärung Unsgnädigst begnügen, und es bey der Bestimmungder §. §. 1. 4. und 11. im III. Art. des Haupt-Vertrags von 1660. bewenden lassen.
§. 13.
So viel den Angriff der Bürger wegen Ver-brechen und deren Entlassung, ungleichen denvom Vogtmajorn, auf Begehren Bürgermeisterund Raths zu verhängenden Arrest anbelangt,geloben beede Theile den 2. und 8. §. Art. III. desHaupt-Vertrags für immerhin auf das genauestenachzukommen: Im übrigen wird das Ver-gangene, und wessen sich ein oder anderer Theilzu beschwehren vermeinet, unter der generalAmnestie mitbegriffen, ungleichen, so viel insbesonder die Vermeidung der Ursachen ins gemeinanbelangt, alles bey dem belassen, was diesfallsbis hieher immer gebräuchlich gewesen undobserviret worden.
§. 14.
Zu Beförderung der Justitz und bessererVerpflegung der Gefangenen sind Wir Herzog