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einige andere Uebelthäter, die wären fremd oder Bürger, auf derfrischen That oder Flucht, im Diebstahl, Sclilägereyen, aufrüh-rischen Wesen und dergleichen, in Abwesenheit des Vogt oderMajors oder derselben Diener, wann sie also eilends nicht zu be-kommen, betreten, mögen sie dieselbe verwahrlieh anhalten, dochsollen sie solche angehaltene Personen dem Vogt, Major oder dero-selben Diener, dass sie die in Haft stellen, unverzüglich lieferen:
§. 12.
Und sollen alle der Stadt Aachen gemeine Haften und Ge-fängnissen, wie von Alters herkommen, durch Bürgermeister oderRaths darzu verordnete Diener auf- und zugeschlossen, und dieGefangene darinn durch dieselbige, wie sich gebühret, verwahretwerden: Zu des Vogt oder Majors Gefangenen aber soll Niemand,dann mit Verwilligung des Vogt oder Majors, wie ungleichen auclizu Bürgermeister oder Raths Gefangenen Niemand, dann mit Ver-willigung der Bürgermeistern oder Raths gelassen, aber vonNiemand anders, als durch Vogt und Majors Diener, ein- undausgeführet werden.
§. 13.
Da sich auch zutragen möchte, dass Vogt, Major oder derenDiener Jemand angreifen, der sich mit bewehrter Hand oder sonstwidersetzen und darüber verletzt oder auch zu Tod gebracht würde,sollen dieselbe, im Fall hierinn die Nothwehre nicht überschritten,daran nichts verwirkt haben.
§• 14.
Wann einige Haussuchung in der Stadt und Reich Aachvorzunehmen, soll dieselbe durch Vogt und Major oder derenDiener in Beyseyn eines Raths Diener geschehen.
§• 15.
Da es sich auch zutragen würde, dass einige Sinnlose oderauch ungehorsame, widerwärtige und sträfliche Kinder von ihrenElteren und Verwandten in Verwahrung, entweder in Privat-Häu-sern oder aber in gemeines Gefängniss zu stellen und zu verhalten,soll solches, sofern die Sinnlose oder Ungehorsame und Widerwärtigesind Bürger, Reichs Unterthanen, oder dero Kindere, durch Bewilli-gung des Vogt oder Majors und der Bürgermeistern oder Raths,so aber gemeldete Personen fremd, durch den Vogt oder Major ingemeinen Gefängnissen allein, in Privat-Häusern aber mit Ver-willigung Bürgermeister oder Raths und gemeldeter Häuser Herrenoder Bewohner, in welchen Häusern selbige Personen gefänglichzu verhalten, geschehen und vorgenommen werden.