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1 (1890)
Entstehung
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309
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Bewachimg der ArrestirtenSachen ohne Anwesenheit ei-nes Magistrats-Dieners nichtwolle gestattet werden.Herzoglich-Gülichische 38.teBeschwerde

betr.

dass den Majorie-Dienern derEintritt über den erstenThür-pel in Wirths-Häusern nichtwolle gestattet werden.Hiebey haben Städtischeihre 20.te und 24.te ein-gezogen.

Stadt-Aachische 20.te Be-schwerde

betr.

die durch Vogtmeyer einsei-tig in der Nacht unternom-mene "Wegführung und So-questrirung eines Wagen.Stadt-Aachische 24.te Be-schwerde

betr.

die einseitige Einlegung derMeyerey-Dienern in bürger-lichen Häuser.

Stadt - Aachische 22.te Be-schwerde

betr.

die ohne Verwilligung Bür-germeister oder Rath, auchohne einiges richterliche De-cret aus bürgerlichen undReichs Untertlianen Häuserndurch Meyerey-Diener hinge-nommenen Spiel-Breter undmusikalischen Instrumente.

Ad §. 3. & 9.

Herzoglich-Gülichische 40.teBeschwerde

betr.

dass die Arresten und übrigevom Vogtmajor ertheiletwerdende Ge- und Verboteschriftlich anzulegen, der-selbe auch zu deren Auf-hebung befügt sey, so langsolche dem Schöffen-Stuhlnicht verkündet seyen.

Ad §. 4.

Herzoglich-Gülichische 39.teBeschwerde

betr.

dass die Bürgermeister sichder Arresten und sonst un-ter den Stadt - Thoren an-massen.

Stadt - Aachische 19.te Be-schwerde

betr.

dass Vogtmeyer die Rentender auf dem Rath-Haus aus-stehenden Kapitalen arre-stiren wolle.

insbesonder bey der Wittib Bleyenheuft, denBürgern Caillot und Göll, dann dem OperistenZamparini, ingleichen der Hausfrau Doppelsteinzu vermeintlicher wechselseitigen Beschwerdevorgenommen worden, und Aufhebung alles vonbeeden Theilen daraus hergeleiteten Praeju-dicii, wird die Vorschrift des 2. und 3. §. Art. II.des Haupt-Vertrags de 1660. nochmals bestätiget,und gleichwie es dabey sein unabänderliches Be-wenden haben soll, so erkläret übrigens Bürger-meister und Rath der Stadt und Reich Aachen,dass derselbe nie gesonnen gewesen, sich widerdie Anlegung des Arrestes aufPersonen inWirths-Häusernüber den ersten Thürpel oder im Vorhausaufzulehnen, und deshalben erbötig sey, im Falldass ein partieular Bürger den Meyerey-Dienernsolches verwehren sollte, nach vorgängiger An-zeige und rechtlicher Überzeugung des Beklagten,gegen denselben in alle Wege mit der HülfeRechtens vorzuschreiten.

§ 10.

Desgleichen hat es in Ansehung der Art,die Arresten anzusagen, und der Aufhebung der-selben, bey der diesfallsigen Vorschrift des §. 3.& 9. Art. II. des Haupt-Vertrags sein beharr-liches Verbleiben.

§. 11.

In Ansehung der von Bürgermeister undRath anzulegenden Arresten aber soll die Eigen-schaft der Rath-Acciss-Ungeld-und Kauf-Häuserndie Bestimmung geben, und im übrigen die Vor-schrift des §. 4. Art. II. des Haupt-Vertrags fürimmer beobachtet werden.

Articulus III.

Vom Angriff und Gefangenen.

§. 1.

Zum dritten : Soll der Angriff in der Stadt und Reich Aachallein durch den Vogt oder Majorn oder dero Diener über die