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deren Befehlshaber solches unverzüglich anzubringen, ihnen ihrGebühr zu verrichten, auch angezogenen Kummer (sofern densel-bigen zu verfolgen Willens) bestätigen zu lassen, gehalten undschuldig.
§. 9.
Der Vogt und Major auch keinen Kummer oder Arrest widerder Parteyen Willen aufzuheben bemächtiget seyn, dafern aber derKummer eingedingt wäre, solle derselbe ohne der Schöffen Erkennt-niss oder der Parteyen Bewilligung nicht entschlagen werden.
§. 10.
Die Bekümmerte aber sollen verbunden und pflichtig seyn,denjenigen, auf dessen Anhalten der Kummer beschehen, klagloszu machen, oder aber genügsame Bürgschaft oder Versicherungzu stellen, den Biechten daselbst in der Stadt Aach gebührend aus-zuwarten, und was zu Hecht erkannt und in seine Kraft und Wir-kung gegangen, zu vollthuen: da aber die Bekümmerte solcheCaution nicht stellen könnten oder wollten, sollen dieselbe nachGelegenheit der Personen und angelegter Forderung durch denVogt oder Major versichert werden.
Ad §. 1. 2. & 3.
Stadt-Aachisclie 4.te Be-schwerde
betr.
die gewaltsame Behandlungdes Aachener Bots auf Mas-trich und die Entführung desPferds und Felleisens ausdem Städtischen Gebiet.Stadt-Aachische 21.te Be-schwerde
betr.
die ohne des Magistrats Ver-willigung und daher nöthigeHaus - Eröfnung vom Yogt-major unternommene Arre-stirung und Bewachung desvon Storlrenfeld in einembürgerlichen Haus.
Ad §. 2. & 3.
Herzoglich-Gülichische 36.teBeschwerde
betr.
dass bey Anlegung der Arre-sten den Majorie-Dienernder Eingang in die Bürger-Häuser verweigert werde.Die Städtische 17.te ist dienämliche und wird hierinngehandelt vom Verstandder §§. 2. und 3. Art. XXX,worzu die Städtische 23. teauch zu referiren.Herzoglich-Gülichische 37.teBeschwerde
betr.
dass denMajorie-Dienern die
Ad Articulum II.
§. 8.
Da der Vorgang bey Anhaltung des AachenerBots auf Mastrieh de 20. Aprilis 1771. ungleichenjener bey Arrestirung des Holländischen Officiervon Storkenfeld de 11. Junii 1769. samt allem,was dabey etwa zur Beschwerde Bürgermeisterund B.aths und gegen die Bestimmung des Art. II.§. 2. des Haupt-Vertrags de 1660. unternommenworden, unter der generaliter vorausgesetztenAmnestie mitbegriffen, und folglich . weder ersterwehnter Verordnung des Haupt-Vertrags, nochden Gerechtsamen des Magistrats, Stadt undReichs Aachen Abbruch thuen oder praejudicirensoll, so wird übrigens die künftige genaue Be-obachtung erst angeführten Articuli in vorkom-menden Fällen von beeden Theilen auf dasbündigste versichert.
§. 9.
Nebst Begreifung unter der general Amne-stie dessen, was in den Jahren 1766. 1767. und1769. bey verschiedenen angelegten Arresten und