310
Fremden ohne jemands Anzeig, Vorwissen und Verwilligung (dadieselbige ausserhalb den binnen der Stadt, und Reich Aach gele-genen Häusern und dem in ihrem Bezirk oder Begriff anhangendemZugehör, als Ställen, Stein - Wegen und Misthöfen, auch ansolchen Häusern liegenden Kraut- Kohl- oder Mus-Gärten, itemausser den Lelm-Gütern in der Stadt und Reich Aach gelegen, zubetreten) beschehen mögen.
§. 2.
So aber Bürger oder Reichs-Unterthanen ihrer Ueberfabrunghalber gefänglich anzunehmen, soll Vogt oder Major dieselbigenicht fangen noch angreifen lassen, dann auf Erkenntniss, Ersuchenund Zulassen der Bürgermeister oder Rath, oder aber auf vor-gehende der Schöffen gerechte Erkenntniss und Urtheil; wie dannauch die Erledigung und Loslassung solcher Angegriffenen, wannBürgermeister oder Rath darüber erkannt, auch in deren Beyseynund Bewilligung beschehen soll:
§■ 3.
Da aber einige Parteyen oder Zeugen sich gegen das Schöffen-Gericht auf vorgehende Ladung in Sachen, an dieses Gericht ge-hörig, ungehorsamlich verhalten oder gegen dasselbe gewaltthätigerzeigen würden, soll Vogt und Major auf Erkenntniss der Schöffenmit Gefängniss oder sonst dieselbe zum Gehorsam zu bringenMacht haben.
§. 4.
Sonst der Fremden Angriff in berührten Häusern und deroanhangendem Zugehör oder auch auf Lehn-Gütern belangend, sollVogt oder Major dieselbe darinn oder darauf änderst nicht fangenoder angreifen mögen, er habe dann zuvor Bürgermeister oderRath, auch Lelm-Herrn, mit Vermeidung des vorhabenden AngriffsUrsachen ins gemein, um Verleihung ihrer Diener oder Boten er-sucht, und soll darauf in jetzt gemeldeter Diener oder Boten Bey-seyn den Angriff in berührten Häusern und auf Lehn-Gütern voll-ziehen mögen;
§. 5.
Und sollen die Bürgermeistere oder Rath auch Lehn-Herrenauf berührtes Vermelden und Ersuchen ihren Dienern oder Boten,unweigerlich zu folgen, befehlen: Sofern aber gemeldete Bürger-meister oder Rath oder auch Lehn-Herren ihren Dienern oder Boten,wie gemeldet, nicht befehlen, oder auch dieselbige nicht folgenwürden, alsdann sollen Vogt oder Major oder deren Dienere, ohneder Bürgermeistern oder Raths auch Lehn-Herren Diener oderBoten, mit dem Angriff in mehrgemeldeten Häusern und auf Lehn-Gütern verfahren mögen.