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und Reichs Aach Bürger und Unterthanen auch der Fremden An-suchen in berührten Aceiss-, Ungeld- und Kauf-Häusern derFremden und flüchtigen Bürger und Reichs Unterthanen Güter,ihrer angemasseten Spruch und Forderung halber, ehe und bevorsie, die Bürger oder Reichs Unterthanen, zufrieden gestellet, zuversperren und folgen zu lassen durch ihre Diener zu verbieten,
§. 5.
Jedoch nach geschehener Versperrung soll der Bürger oderReichs Unterthan seine angemassete Forderung vor dem Gericht,dahin die Sache ihrer Art nach gehörig, ausfindig machen; in denFällen aber, in welchen das Schöffen-Gericht zu erkennen, solcheForderung, und dahero verursachte Versperrung auch dem Vogtund Major kund thuen.
§• 6.
Dergleichen in Fällen oder Sachen mixti Fori, das ist, dievor Bürgermeister und Rath eben so wohl, als vor Richter undSchoflen gehörig, dem Bürger oder Reichs Unterthan das Gerichtseines Gefallens zu erwählen frey gelassen, und da nach erörterterSache zum Umschlag zu schreiten, soll derselbige vor dem Schöffen-Gericht allein vorgenommen und vollzogen werden.
§. 7.
Des Morgends aber vor Läutung der Stadt Aach Pforten-Glocke, desgleichen des Abends, wann man dieselbe geläutet, sollallenthalben und durchaus in der Stadt und Reich Aach (ausser-halb auf gemeinen Strassen auch in Wirtbs- und Bier-Häusern)kein Kummer, dann mit besonderer Bewilligung Bürgermeisteroder Raths oder des Lehn-Herrn respectivö, und wie vorgemeldet,geschehen oder angelegt werden mögen.
§• 8.
Da sich aber zutragen würde, dass der Kummer keinenVerzug erleiden, und ein Bürger der Stadt Aach oder ReichsUnterthan den Vogt, Majorn oder deren Befehlshaber und Dienerin der Eil nicht bekommen könnte, so soll der Bürger oder ReichsUnterthan sich dessen vor etlichen, so bey Händen seyn möchten,bezeugen, und alsdann gemeldetem Bürger oder Reichs Unterthandenselben, so er bekümmert gern haben wollte, doch anders nicht,als von des Herrn wegen, bis an jetzt gemeldeten Herrn Vogt, Ma-jors oder dessen Befehlshaber und Diener Ankunft, anzuhalten undzu bekümmeren vergönnet, erlaubt und frey seyn, er aber vorge-nanntem Herrn dafür, auf vorgehende Erklärung und Erkenntnissder Schöffen, wie bräuchlich, dreyssig Schilling oder fünfzehenBauschen zu erlegen und nichts destoweniger dem Vogt, Majorn und