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1 (1890)
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306
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stadt -Aaciiische 2.te verbunden wäre, in welchem Fall sothane Krämer,

Beschwerde

betr, Kaufleute, Circumforanei, Quacksalber und so

die Erlaubniss au Bür- ,. , T . J . - . , _ T i i

gern und Fremden, weiter die Miterlaubniss des Vogtmajors naeh-um Gewinn und Ge- i i -\ -

werb zu treiben. zusuchen verbunden waren.

Articulus II.

Von Arresten.

§. 1.

Zum andern: Soll in der Stadt und Reich Aach kein Kum-mer, Verbot, Prohibitionen, Zuschlag, Versperrung der Waaren unddergleichen, dann allein durch den Vogt und Majorn und deroBefehlshaber und Diener angelegt werden, ausserhalb in den Fällen,welche hierunten, als E. E. Rath gebührend, specificiret sich be-finden: Und sollen keine Bürger und Reichs angehörige Unter-tlianen (es wäre dann, dass dieselbige flüchtig, raumig oder ihreGüter heimlicherweise hinweggestellet oder zustellen unterstanden)mit Kummer angesprengt und angehalten werden.

§. 2.

Es soll aber an Personen kein Kummer auf geistlichen odergeweiheten Plätzen, noch in der Stadt Aachen gemeinen Acciss-oder Ungeld- und Kauf-Häuser, desgleichen auf Lelm-Gütern ohneVerwilligung des Lehn-Herrn oder desselben Statthalters oderLelm-Richters, noch auch in anderen binnen der Stadt und ReichAach gelegenen Häusern ohne Verwilligung Bürgermeister oderRath, dann allein in gemeinen Herbergen und Wirths-Häusern,Wein- oder Bier-Schenken über den ersten Thürpel oder im Vor-haus oder sonst auf gemeinen Strassen beschehen und vorge-nommen werden.

§. 3.

Güter aber sollen nicht allein auf jetzt gemeldeten gemeinenStrassen ohne Jemands Zuthuen oder Verwilligung, dann auch aufLelm-Güter abermal mit Verwilligung des Lehn-Herrn oder des-selben Statthalters oder Lehn-Riehters, aber in berührten binnender Stadt und Reich Aach gelegenen Häusern und auf geistlichenoder weltlichen Plätzen durch blosses Ansagen des Vogt, Majorsoder dero Diener bekümmert werden mögen.

§. 4.

In obgemeldeten, der Stadt Aach gemeinen Acciss- oder Un-geld- und Kauf-Häusern aber soll auf Güter, wie auch oben vonPersonen gemeldet, kein Kummer geschlagen werden: Aber denBürgermeistern und Rath soll unbenommen seyn, auf der Stadt