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1 (1890)
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§. 13.

Im Fall aber berührte Lombarden oder Juden sich daselbstin der Stadt oder Reich Aach mit häuslicher Wohnung und Er-nährung niederzuschlagen nicht gemeinet, sondern sonst Geleitsbedürftig, solle die der Vogt oder Major gegen Fremden, Bürger-meistere oder Rath aber gegen Bürger und Reichs Unterthanenvor Gewalt zum Rechten zu vergeleiten haben.

Ad Ar ticulum I.des Haupt-Vertrags.

§. 6.

Zu Erläuterung des wahren Sinnes der desGeleits halber in dem Haupt-Vertrag de 1660.enthaltenen Bestimmungen, und zu gänzlicherBeylegung der hierüber entstandenen Streitig-keiten sind Wir Herzog zu Giilich und Bürger-meister und Rath dahin gütlich übereingekommen,Erstens: Dass überhaupt, so viel das Ge-leite selbst und die daraus entspringenden Rechteund Befugnissen anbelangt, alles, was dessent-wegen in dem besagten Haupt-Vertrag bestimmetist, hinführo stetiglich und ohnveränderlich ver-bleiben und genau beobachtet werden solle.

Zweytens: Sollen die Salvi Conductus mitden in nachfolgenden Paragraphis dieses Articulienthaltenen Modificationibus in Zukunft ertheilet,jedoch sollen diejenigen peinlichen Fälle, Avelchevermög Art. XXIV. des Haupt-Vertrags vor dasKühr-Gericht gehören, demselben nicht ent-zogen werden.

D r ittens : Sollen keine Kuhrpfälzische oderHerzog-Gülichische meineidige Kriegs-Knechteoder Deserteurs, wes Standes sie auch wären,wenn solche sich in der Stadt und Reich Aachenbetreffen Hessen, und derenselben Pflicht-Ver-lassung bekannt oder angezeigt wäre, vergleitet,geschützet oder in Städtische Diensten aufge-nommen werden.

Viertens: Verbleibt es, in Ansehung desleiblichen und Ehren-Geleits, bey demjenigen,was diesfalls Art. I. §. 4. des Haupt-Vertrags be-stimmet worden, doch mit der ausdrücklichenErklärung, dass die cit. §. 4. festgesetzte Ver-

Ad §. 1. 4. & 5.

Herzoglich-Gülichi-sclie 20.te Beschwerdebetr.

die Anmassungen desMagistrats bey demGeleite.

Erster Abschnittvon den dem Geleiteeigenen Gerechtigkei-ten, sonderlich vonder Gerichtsbarkeitauf den Strassen.

Zweeter Abschnittvom Geleite zum Rech-ten in bürgerlichenEreignungen.

Dritter Abschnittbetr.

des Magistrats einsei-tige Ertheilung dessichern Geleits in Ma-lefitz-Sachen.

Vierter Abschnittbetr.

den Missbrauch desGeleits in Aufnahmund Schutz der Güli-chischen Deserteurs.

Hieher gehöret die

Herzoglich-Gülichi-sche 124.te Beschwerdebetr.

die Aufnahm der mein-eidigen Herzoglich -Gülichischen Kriegs-Knechten je. und de-ren Schutz in Aachen.

Fünfter AbschnittvomEhren-Geleiteundden darin vorkom-menden Beeinträchti-gungen.

Bey dieser Beschwerdewird gelegentlich vomPrivilegio Kaisers Frie-derich gehandelt, wo-von Art. Prael. §. 4.

Herzoglich Gülichi-sche 27.te BeschwerdeErster Abschnittbetr.

dass der Magistrat imvorigen Jahr sich habebeygehen lassen, derzum Geleite verord-