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1 (1890)
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so aber dieselbige über Unsere gegebene Sicherheit und Vergeleitungauch Bürgerliche Privilegien, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeitdaselbst in der Stadt und Reich Aach an sich zu erlangen undzu gebrauchen gedächten, solches hätten sie ihrer Gelegenheit nachbey Bürgermeistern und Rath zu suchen und zu erlangen.

§. 8.

Jedoch sollen solche von Uns Herzogen obgemeldt vergeleiteteund zu Aach gesetzte Lombarden, dieselbe haben Bürgerliche Privi-legien, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, wie jetzt gemeldet,an sich erlangt oder nicht, gleich einwohnenden Fremden in allenvorfallenden Sachen in der Stadt und Reich Aach Recht gebenund nehmen, und sonst mit allen anderen Beschwernissen deneinwohnenden Fremden gleich gehalten werden.

§ 9.

Und damit die eingesessene Bürger und angehörige des ReichsAach Unterthanen mit übermässigem Gesuch und Gewinn durchdie Lombarden nicht beschweret werden, soll es Uns Herzogenobgemeldt, Unseren Erben und Nachkommen frey stehen, ihnen,den Lombarden, Ziel, Mass und Ordnung zu setzen, damit sie be-gnügt seyn sollen:

Desgleichen soll es vorgemeldeten Bürgermeistern und Rathauch frey stehen, ihren Bürgern und Unterthanen Ziel, Mass undOrdnung zu setzen, wie sich dieselbe mit den Lombarden in Con-tracten und Handlungen einlassen mögen.

§. 10.

Und weil die Lombarden, zu Aach vergeleitet und gesessen,hiebevor dem Schöffen-Stuhl daselbst jährlich eine sonderbare Ver-ehrung gethan, soll es hinführe auch damit, wie von Alters, ge-halten werden.

§. 11.

Sonst, als viel die Juden betrift, sollen Wir Herzog vor-berührt, Unsere Erben und Nachkommen dieselbige in der Stadtund Reich Aach auch vergeleiten mögen, aber da sie, die Juden,daselbst sich mit häuslicher Wohnung niederzuschlagen und zu er-nähren, auch bürgerliche Privilegien, Freyheiten, Recht und Gerech-tigkeiten zu gemessen gemeinet, solches an Bürgermeistern undRath der Stadt Aach zu suchen und zu erlangen, hinweisen;

§. 12.

Und soll sonst der Schöffen Verehrung halber mit den ver-geleiteten Juden, wanneher sie häusliche Wohnung und anderes,als obgemeldet, erlangt, immassen hieroben von den Lombardengemeldet, gehalten werden.