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1 (1890)
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Destalt Geleite geben, dan so fern sie allsolcher ihnen vorgehaltenenund erzehlten Uebelthaten keiner schuldig.

§. 4.

Was das leibliche Geleite betriff., ist abgeredet und verglichen,dass Wir Herzog, Unsere Erben und Nachkommen allein dasselbein- durch- und ausser der Stadt und Reich Aachen führen mögen,jedoch dergestalt, dass, wanneher Wir, Unsere Erben und Nach-kommen für Uns oder die Unserige Kaiser, Könige, Churfürstenund Stände des Reichs und anderen Potentaten oder deren Ge-sandten in- durch- und ausser der Stadt Aachen vergeleiten lassenwollen, dass dieselbe darzu olmgefähr über vierzig oder fünfzigPersonen nicht zu gebrauchen; da aber Wir, Unsere Erben undNachkommen solchen hohen Personen oder deren Gesandten zuEhren eine mehrere Anzahl darzu zu nehmen bedacht, dass solchesBürgermeistern und Rath zuvor verkündiget, und also in die Stadthinein geführet und darinn keine Gefahr gesuchet, sondern wie beyandern Chur- und Pürsten gebräuchlich, darmit gehalten werde.

§ 5.

Jedoch mit dem Beding, dass E. E. Rath frey stehen solle,die ankommende und abziehende Potentaten oder deren Gesandtenmit einem gebührlichen Comitat durch das Reich Aach ohne Naeli-theil des Uns allein zustehenden leiblichen Geleits zu empfangenund zu vergesellschaften, sich aber nicht immediatti vor- nach- oderneben demjenigen, der das Geleite von Unsert- und Unseren Nach-kommen wegen führet, stellen, reiten oder gehen sollen.

§. 6.

Da aber Kauf- Handels- und Wandels-Leute oder derenWaaren zu vergeleiten, dass dan die Unserige solche bis an diePforten zu Aach vergeleiten mögen und sollen, und da dieselbein die Stadt zumal oder zum Theil zu gehen, darin zu zehren oderzu übernachten begehren würden, dem oder denselben solcher Ein-gang nicht verhindert werde; auch Bürgermeistern, Schöffen undRath obgemeldt frey gelassen seyn solle, wann das GülichischeGeleite (so die Kaufleute zeitlich zuvor zu ersuchen) auf denGülichischen Grenzen nicht vorhanden, und Kauf- Handels- undWandels-Leute solches bey ihnen begehren, dasselbe auch bis anden Ort, da das Gülichische Geleite anzutreffen, zu führen.

§. 7.

Was aber die Lombarden belangt, sollen Wir Herzog obge-meldt und Unsere Erben und Nachkommen Macht haben, dieselbigesamt ihren Weiberen, Hinderen und Gesinde mit häuslicher Woh-nung in die Stadt und Reich Aach zu setzen und zu vergeleiten;