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1 (1890)
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Ad §. 15. d. Art. §. 5.

Staat Aachisciie ic.to Nicht minder sind auch, so viel den Gerichts-

tieti'. stand des Vogtmajors und Secretarii anbelangt,

d&ss der "Vo^tmeyer

sich der städtischen Wir Herzog zu Gülich gnädigst nicht gemeinet,ÄÄ ersagten Vogtmajor und Secretarium der Gerichts-entziehen wolle. harkeit des Schöffenstuhls zu entziehen, daheroes dieserhalb ohne Nachtheil des Verflossenenbey der Bestimmung des §. 15. Art. Praelim. desHaupt-Vertrags de 1660. künftighin sein gänz-liches Verbleiben haben solle.

A r t i c u 1 u s I.

Vom Geleite.

§. 1.

Erstlich das Geleite der Stadt und Reich Aach belangend,soll dasselbige durch Unseren, Herzogs obgemeldt, Vogt und Ma-jorn, jeden zu seiner Zeit (nämlich den Vogt, derweilen die dreyhernach gesetzte Vogtgedinge währen, und den Majorn allein dieübrige Zeit des ganzen Jahrs) den Fremden gegen Fremde-, unddurch Bürgermeistere und Rath gleichfalls allein den Bürgerengegen Bürgere und Reichs Unterthanen-, aber den Fremden gegenBürgere und Reichs Unterthanen, wie dan auch den Bürgerenund Reichs Unterthanen gegen Fremde durch Unsern Vogt oderMajorn und Bürgermeistern und Rath insgesamt und zugleichverliehen und gegeben werden.

§. 2.

Diejenige aber, so wider die Römische Kaiserliche und König-liche Majestät, Uns Herzogen zu Gülich, Unsere gemeine Land-schaften oder auch gegen die Stadt oder Reich Aach misshandelet,dergleichen Strassen-Schänder, Räuber, Mord- oder Nachts-Brenner,Mörder, Dieb, Verräther oder die Jungfrauen oder Frauen mit Ge-walt geschändet, die der Stadt und Reich Aach verbannet oderverkühret und ihre Begnadigung nicht erlangt, sollen weder durchden Vogt oder Majorn, noch auch von Bürgermeistern oder Rathder Stadt Aach vergeleitet werden.

§. 3.

Deshalben dan der Vogt oder Major wie auch Bürgermeistereund Rath denjenigen, so Geleite gesinnen, zuvor jetzt bestimmteUebelthaten benenntlich vorhalten, ihnen, den Geleits-Gesinneren,ob sie auch deren einer oder mehreren pflichtig, ernstlich abfragen,und da sie, die Geleits-Gesinnere, darauf nein sagen und es gänz-lich verneinen würden, nichts desto weniger ihnen keiner anderer

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