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Ad §. 3. §. 2.
Herzoglich-Gülichi- Zu Abthuung derjenigen Streitigkeiten,
sehe ito^Beschwerae welche ttber den Rang und die R,. e yheiten des
die Anordnung des j n Abwesenheit des Vogtmajors anzustellenden
Mcycrey - Statthalters ö J
und dessen Person. Meyerey - Statthalters entstanden, wollen Wir
8odann r,
HcrzogiicU-Guiicbi- Herzog zu Giilich, zu Bezeugung gnädigster Con-sche lste^Beschwerde g j dera j.j on £ ör den AIagi S trat der Stadt Aachen,
heuen a des "iiey^rey- einen perpetuirlichen patentisirten Statthalter da-stattiiaiters^ selbst anstellen, und übertragen dahero diese
schalste "Beschwerde Statthalterschaft für immer dem jeweiligenbetr. Meyerey-Secretario: dagegen Bürgermeister und
den Rang des Meyerey- . °
Secretarii vor dem Rath sich erklären, sothanen Meyerey-Statthalter
Städtischen ersten Se- . . ... . . ^
cretario bey seiner wirklichen Ausübung jener hülle, die
der Haupt-Vertrag dieserhalb ausdrückt, in ebendem Rang anzuerkennen, welcher sonst dem Vogt-majorn selbst nach solchem Haupt-Vertrag zu-ständig ist, ohne aber, dass solches auf einigeBefreyung zu ziehen, als welche Erstreckungder Freyheit Bürgermeister und Rath der StadtAachen, in Betracht der daraus erwachsendenVerkürzungen des ohnehin sehr belastetenStädtischen Aerarii, in der devotesten Zuversichtauf die höchste Grossmuth des DurchlauchtigstenHerrn Herzogs zu Gülich verbittet.
Gleichwie solche so wohl als der Rang imgegenwärtigen Fall, da der Vogt-Meyerey-Secre-tarius zum perpetuirlichen Statthalter verordnet^ „ g wird, von selbst hinwegfalle.
-' *• § " 3 "
sSe rZ 8te 1C Beschwei"de So viel aber den Rang und Vorgang des
den Rang 0t dcB Vogt- Vogtmajors vor dem Schöffen-Bürgermeister oder
UobäoimenÄ vice versä anbelangt, solle es bey der in §. 5.
vor dem Soböffen-Bür- Art. praelim. des Haupt-Vertrags de 1660 dessent-
germeister. 1 x °
wegen enthaltenen Bestimmung für clie Zukunitsein Bewenden haben.
Ad §. 7. 9. & 11. §. 4.
Herzogiich-Güiichi- Gleichwie es denn auch ratione der Gerichts-
Bche 80te^BeBchwerde Q eb tihrnissen des Vogtmeyers, des Meyerey-die Meyerey- und Ge- s eeie t a rii und der Meyerey-Dienern führohin
nclits-Gebuhrnissen .
zu Aachen miti deren- üen herkömmlichen und Vertragsmässigen
selben Erhöhung. J _ .. • -r~> i i i
Bestimmungen derselben sein Bewenden habe,und solche zu allen Zeiten richtig und ohne Auf-enthalt abgetragen werden sollen.