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§• 15.
Wann nun obgesetzter massen der Vogt, Major und andereobangezogene Befelchhabere und Dienere angestellt und beeidiget,sollen sie ihre Aemter und Diensten allenthalben treulich undehrbarlich vertreten, verwalten und verrichten, auch gemeldterVogt, Major und Secretarius in Civilibus & Personalibus vor demSchöffenstuhl, in criminal und anderen Sachen aber, so einige Strafnach sich ziehen möchten, vor Uns dem Herzogen beklagt, jedochda gemeldter Vogt, Major oder Secretarius sich so weit vergessenund etwas begehen würden, welches Leib- und Lebens-Straf nachsich führte, alsdann bey besorgter Entfliehung daselbst angehaltenund Uns Herzogen zu gebührender Straf ausgeliefert werden.
§• IG.
Da aber des Majors Dienere in ihrem Amt sich vergössenoder vergriefen, soll der Major in levibus Delictis vor sich selbst,aber in atrocioribus nach der Schöffen Erkänntniss dieselbe strafen.
Wann sonst obgemeldte Dienere als Bürgere, und nichtwegen Administration der Justiz delinquirten, oder doch in Fällen,da Bürgermeister, Schöffen und Rath die Execution zu erkennengebühret, sich mutliwillig erzeigten, Modum exeedirten oder sonststrafwürdig sich verhielten, auf den Fall soll Bürgermeistern,Schöffen und Rath gebührliches Einsehen gegen dieselbe vor-behalten seyn.
Was aber ferner die zugehörige Stück, Hoch- und Gerech-tigkeit der Vogtey und Majorey in der Stadt und Reich Aachenanbelangt, soll es damit nachfolgender Massen und Gestalt hin-füliro gehalten werden.
Ad Articulum p r a e 1 i m i n a r e mdes Haupt-Vertrags von 1660.
Ad §. 1. §. 1.
Staat Aachisciie i3te Nachdem über die Benennung des Vogt und
Bcsc ''betrcffeud Majorn in Stadt und Reich Aachen Streit ent-Bich ''das V °pr5dicat standen, und Bürgermeister und Rath der Stadt
Grand oder Gross- Aachen sich durch die verschiedentlich dem Vogt-meyer beylcgc. °
majorn beygelegte Praedicata Grand oder Gross-meyer beschweret zu seyn erachtet, haben WirHerzog zu Gtilich und Bürgermeister und Rathdes Königlichen Stuhls und Stadt Aachen Unsdahin vereinbahret, dass es bey der in den Ver-trägen und sonstigen Urkunden herkömmlichenBenennung lediglich belassen werde.