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1 (1890)
Entstehung
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§. 12.

Amtmanns, Schulteissen und anderer des Vogts und MajorsKnechten Gelübde und Eid Uns Bürgermeistern und Schöffen-meistern zu thuen und zu schwören:

Ihr sollet den Bürgermeisteren anstatt des Raths und denSchöffenmeistern anstatt der sämtlichen Schöffen geloben und respec-tive schwören, dass ihr die Bürger und Reichs Unterthanen derStadt Aach bey ihren Rechten und Freyheiten bleiben, Jeder-mann Schöffen-Urtheil und Chür-Recht wiederfahren lassen, auchfür gebührliche euch zugeordnete Belohnung dienen und damitzufrieden seyn, gerichtliche Bothschaften, Gebote und Verbote undwas euch sonst zu thuen gebühret und befohlen, recht und un-partheyisch thuen, alle Sachen an das Schöffen- und Chür-Gerichtgehörig, die ihr vernehmet, daran bringen, Niemand Mombar nochBürg werden in Sachen, so an nächst gemeldten Gerichte erwachsenmöchten, und was ihr auf diesem Haus, in der Acht und sonst ineurem Dienst vor heimliche Sachen sehet, höret oder vernehmet,dieselbige heimlich halten und Niemand offenbaren, auch den zwi-schen dem Herrn Herzogen zu Gülich und Bürgermeister, Schöffenund Rath der Stadt Aachen am 28ten April des 1660ten Jahrsaufgerichteten Verträgen, soviel euren Dienst betriff, fleissig nach-kommen sollet, alles getreulich ohne Gefährde und Arglist.

Welchem vorgegangen sollen gemeldte Schulteiss und anderedes Vogts und Majors Knechte den Bürgermeistern anstatt desRaths nachfolgendes Gelübde thuen:

Ich gelobe den Bürgermeisteren anstatt des Raths allesdasjenige, was ich anjetzt den Schöffenmeistern anstatt der sämt-lichen Schöffen mittels leiblichen Eid geschworen, auch bey solchemmeinem jetzt geleisteten Eid bey E. E. Rath zu thuen und zulassen, wie solches Alles von Alters gewöhnlich, ohne Gefährdeund Arglist;"

§ 13.

Und soll der Vogt., Major, wie auch der Seeretarius, Amt-mann, beede Schulteissen und andere Dienere von Uns Herzog,Unseren Erben und Nachkommen mit nothdürftigem Unterhalt undKleidung versehen und unterhalten werden.

§. 14.

Es solle auch ein Scharfrichter zur nothwendigen Executionder Justiz von Uns Herzogen oder unserm Vogt und Majorn undUns Bürgermeistern und Rath angenommen, bestellt, beyderseitsbeeidet und mit ziemlichem Unterhalt versehen werden.