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und euch zugeordneter Belohnung begnügen zu lassen und Nie-mand höher, als von Alters gewöhnlieh und gebräuchlich, zu be-schwehren, auch, da ihr von eurem Dienst abkommen würdet, dieBücher von Todten, Wunden, Klagen und Erkänntnissen der Chürbelangend und dem Vogt und Majorn zugehörend, von euch zugeben und dem Vogt und Majorn zu überantworten und sonst denzwischen Ihrer Eürstl. Durchl. und Bürgermeister, Schelfen undRath der Stadt Aach am 28. April des Jahrs 1660 aufgerichtetenVerträgen, so viel euren Dienst betriff, fleissig nachzukommenund das alles zu thuen, was einem fleissigen, getreuen Secretariozustehet und gebühret, alles ohne Gefährde und Arglist.
§• 10.
Der Vogtey und Majorey Secretarii Gelübde und EidUns Bürgermeistern und Schölfenmeisternzu thuen und zu schwören:
Ihr sollet den Bürgermeisteren anstatt des Raths und denSchöffenmeisteren anstatt der sämtlichen Schöffen in ihre Händegeloben und respective schwören, dass ihr die Bürger und ReichsUnterthanen der Stadt Aach bey ihren Rechten und Ereyheitenbleiben, Jedermann Chür-Recht und Schöffen-Urtheil wiederfahrenlassen, was ihr auf diesem Haus, in der Acht und sonst in euremDienst vor geheime Sachen sehet, höret oder vernehmet, dieselbein Geheim halten, alle Schöffen-Urtheile und Erkänntnissen im Ge-richt oder auf der Gerichts-Cammer, Brüssel, ergangen, gleichwiedie ausgesprochen, und sonst alles anderes, das euch von denSchöffen und Chür-Gerichts wegen aufzuschreiben befohlen, un-partheyisch aufschreiben, mit euer gebührlicher euch zugeordneterBelohnung euch begnügen lassen, in Sachen, so an das Schöffen-oder Chiir-Gerieht erwachsen mögen, für Niemand Monibar nochBürg werden, alle Sachen an jetzt gemeldte beyde Gerichte ge-hörig, die ihr vernehmet, daran bringen, die Bücher, darin dieUrtheile und obgemeldte Erkänntnissen geschrieben, die euch zueurer Ankörnst zugestellt und ihr in Zeit eures währenden Dienstesferner machen werdet, wann ihr von demselben Dienst abkommet,demselben Schöffenstuhl wieder liefern, der erkannten Chür-Brüchten,die ihr einnehmet, halben Theil dem Rath, und des Schöffen-GerichtsBrächten, Willkühren, Fiirpelen, Gewalten, Auf- und Einschreibender ergangenen Urtheile und Erkänntnissen und andere Zu- oderBeyfälle den Schöffen ihr gebührlich Theil aufbühren, berechnenund überantworten, auch Niemand einige Schlüssel von eurerSchreibkammer lassen oder gestatten, und sonst den zwischen demHerrn Herzogen zu Gülich und Bürgermeisteren, Schöffen und Rath