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§. 8.
Vogt und Majors Gelübde und Eid Uns Bürgermeisternund Scliöffenmeistern zu thuen und zu schwören:
Ihr sollet den Bürgermeistern anstatt des Eaths, und denScheffenmeistern anstatt der sämtlichen Schelfen in ihre Hände ge-loben und respective schwören, der Stadt und Reich Aachen Bürgerenund Unterthanen und fort Männiglichen in der Stadt und ReichAachen Scheffen-Urtlieil und Chür-Reeht wiederfahren zu lassen,gemeldte Bürger und Unterthanen in ihren Rechten und Freyheitenzu halten und Niemand darüber zu beschweren, und sonst denzwischen Ihrer Fürstl Durchl. Herzogen zu Gülich etc. undBürgermeisteren, Schelfen und Rath der Stadt Aachen am 28ten Aprildes Jahrs 1660 aufgerichteten Verträgen, so viel euer Amt be-triff, fleissig nachzukommen, ohne alle Gefährde und Arglist.
Welchem vorgegangen solle gemeldter Vogt und Major demBürgermeister anstatt des Raths nachfolgendes Gelübde thuen :
„Tch gelobe den Bürgermeistern anstatt des Raths alles das„jenige, was ich anjetzo den Sclieifenmeistern anstatt der sämtlichen„Schelfen mittels leiblichen Eids geschworen, auch bey solchem„meinem jetzt geleisteten Eid bey E. E. Rath zu thuen und zu„lassen, wie solches alles von Alters gewöhnlich, ohne Gefährde„und Arglist."
§. 9.
Der Vogtey und Majorey Secretarii Eid Uns Herzogenzu Gülich, Unseren Erben und Nachkommen zu schwören :
Ihr sollet dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn HerrnPhilipp Wilhelm Pfalzgrafen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich,Cleve und Berg Herzogen, Grafen zu Veldenz, Sponheim, der Mark,Ravensberg und Mörs, Herrn zu Ravenstein etc. geloben und zuGott und auf sein heiliges Evangelium schwören, Ihrer Fürstl. Durchl.treu und hold zu seyn, Dero Bestes zu werben und Arges zuwarnen und zu kehren, ihre Hoch-, Ober- und Gerechtigkeit in derStadt und Reich Aachen, so viel an euch, zu handhaben und nichtverdunkelen zu lassen, sondern euer Amt, und was euch darin zuthuen obliegt, treulieh zu verrichten, die Brächten und Gewalt-Sachen neben allen Klagen, Fürpelen und Gewalten, wie einemgetreuen Secretario und Diener aufliegt, zu verzeichnen, jederzeitvorgemeldtem Vogt und Majorn von gerührten Gewalten, Fürpelenoder anderen Brächten, sobald dieselbe geklagt oder gewiesen sind,Copey zuzustellen, wegen solchen Brächten mit Niemand zu com-poniren, die geheime Sachen, so ihr in eurem Dienst sehet, höretoder vernehmet, Niemand zu offenbaren, mit euer gebührlicher