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liehen Schelfen nnd Unseren Nachkommen mit respectivö Gelübdenund Eyd, wie solches die derhalben verfassete und aufgerichteteFormen mitbringen und ausführen, auf obgemeldter Schetfen-Lcubeverstrickt werden und verbunden, aber auf zutragende Fälle undGelegenheit von Uns oder Unseren Vogt, und Major allein ihrerDiensten zu entsetzen oder zu erlassen seyn sollen.
§■ 7.
Vogt und Majors Eyd Uns Herzogen zu Gülich, UnserenErben und Nachkommen zu schwören :
Ihr sollet dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn HerrnPhilipp Wilhelm Pfalzgrafen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich,Cleve und Berg Herzogen, Grafen zu Veldenz, Sponheim, derMark, Ravensberg und Mörs, Herrn zu Ravenstein etc. zu Gottund auf sein heiliges Evangelium geloben und schwören, dass ihrIhrer Fiirstl. Burchl. treu und hold seyn, deroselben Bestes werben,Arges warnen und kehren. Jedermann, der dessen gesinnet, in derStadt und Reich Aach Scheffen-Urtheil und Chür-Recht gedeyenund wiederfahren zu lassen, die Bürgere und Untert.hanen daselbstbey wohl hergebrachten üblichen Gewohnheiten, alt Herkommenund Freyheiten halten, Ihrer Fürstl. Durchl. Hoheit der Vogteyund Meyerey treulich handhaben, verthätigen und auf keinenEnden verminderen, veränderen oder von Jemand unterziehen lassenwollet, auch nicht gestatten, dass einige Neuerung, die IhrerFürstl. Durchl. derselben Erben und Nachkommen oder den Bür-geren und Unterthanen daselbst in einigem Theil oder Manier ab-brüchig und nachtheilig seyn möchten, vorgenommen, sondern, soetwas entfremdet, entzogen oder abzubrechen unterstanden, eucherkundigen, mit allem Fleiss und, so viel möglich, euch unter-stehen beyzubtingen oder sonst Ihrer Fürstl. Durchl. solches er-kennen zu geben, imgleiehen fleissiges Aufsehen zu haben, dassIhrer Fürstl. Durchl. Brüchten in kein Vergess gestellet oderverdunkelet, sondern treulich aufgeschrieben irnd zu seiner Zeitgehöret und verthädiget, auch Niemand über Gebühr beschwehretwerde, auch darauf gute Achtung geben, dass Ihrer Fürstl. Durchl.und euch zugeordnete Unterdienere ihres Befelchs treulich undfleissig auswarten und, wo daran Mangel befunden, Ihrer Fürstl.Durchl. oder derselben Rathen anzeigen und vermelden, den zwi-schen Ihrer Fürstl. Durchl. und Bürgermeister Scheffen und Rathder Stadt Aachen am 28ten April des 1660ten Jahrs aufgerichtetenVerträgen, so viel euer Amt betritt, fleissig nachkommen und euchin solchem Dienst verhalten, als einem getreuen Vogt und Majorzu thuen gebührt und aufliegt, alles ohne Gefährde und Arglist.