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1 (1890)
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sonsten zu tliuen gebühret, in Beyseyn zweer Scheffeil jedesmalverordnen und setzen, wie hinwieder, wannehr er, der Vogt oderMajor, wieder in die Stadt oder Reich Aachen ho mint oder seineGesundheit erlangt und auszugehen mehr nicht verhindert würde,denselbigen Statthalter in Beyseyn zweer Scheden revociren undwiederrufen.

§. 4.

Würde aber der Vogt oder Major ohne Anordnung oderHinterlassung eines Statthalters aus der Stadt reisen oder sonstauf Ansuchen Bürgermeister, Schelfen und Rath gegen ihre Bürgereund Hintersassen ihr Amt nicht vertreten, sollen sie vorgemeldtenVogt, Major oder Statthalter, dasselb ihr Amt inner sieben Tagen(ausserhalb in den Fällen, welche nach Ermessung der requirirendenRichter keinen Verzug erleiden, worin unverzüglich zu verfahren)zu verrichten, ansuchen und nach deren Verlauf zu solchem Actu,nach Inhalt angegebenen Privilegii, die Gebühr jedesmal zu ver-ordnen bemächtiget seyn.

§. 5.

Den Vorgang betreffend, solle solchen mehrgemeldter Vogtund Major, wann jetzgemeldte Aemtere durch eine Person bedienetwerden, auf den Vogtgedingen, und wann man zu der Acht gehet,desgleichen in Executionibus Sententiarum criminalium, welcheauf Bürgermeister und Rath Ansuchen, wie Herkommens, geschehen,in den übrigen Actibus aber so wohl pnblicis als auch privatisder regierender Bürgermeister, so ein Scheffen ist, die Praeeminenzund Vorgang haben; Sollten aber beyde obgemeldte Aemter durchzwo unterschiedliche Personen vertreten werden, alsdann solle derVogt oder Meyer allein, jeder zu seiner Zeit, den obgemeldtenVorzug haben, wie solches jetzo gehalten wird.

§. 6.

Gleicher Gestalt sollen Wir Herzog obgedacht, Unsere Erbenund Nachkommen oder aber an Unsere Statt und von Unserent-wegen Unser Vogt und Major aus ehelich gebohrnen, unverleum-deten und dazu bequemen Personen einen Secretarium, einenAmtmann und zween Schulteissen im Reich Aachen, desgleichen desVogts und Majors Knechte, deren doch zum höchsten sechs seynsollen, nach Gelegenheit ihrer Aemter aus tauglichen und bequemenPersonen verordnen und anstellen, welche Personen, oder da die-selbe zu solchen Aemteren nicht tauglich befunden, an deren Stattauf der Scheffen Erinnerung andere angesetzte qualificirte UnsHerzogen, Unseren Erben und Nachkommen, wie auch Uns Bürger-meisteren und Scheffenmeisteren anstatt des Raths und der samt-