292
A r t i c u 1 u s P r a e 1 i m i n a r i s.
§. 1.
Anfänglich sollen Wir Herzog zu Giilich, Unsere Erben undNachkommen jedesmal, so oft solches die Noth erfordert, einenYogt und Majorn (die Uns derhalben mit hernach folgendemEid und Pflichten zugethan) zu Aachen, wie bis herzu bescheben,anzustellen und zu setzen haben, und welche Wir zu solchen Aem-teren Unserer Vogtey und Majorey verordnen und anstellen undin Eidspflichten aufgenommen, die sollen Wir Bürgermeistere,Schelfen und Rath für Unseren Vogt und Majorn erkennen undhalten, auch ihr Amt unverhindert verwalten lassen : Im Fall sichaber befinden würde, dass solche angestellte Personen unehlichgebohren, an ihren Ehren verletzt und verläumbt, oder dass die-selbige zu solchen Aemteren notorie und offenbar untüchtig wären,alsdann sollen und wollen Wir Herzog obgemeldt, Unsere Erbenund Nachkommen andere ehelich gebolirne, elwbare, unverläumbte,taugliche und bequeme Personen für Uns selbst, oder auf gedachterzu Aach und Ihrer Nachkommen Ansuchen anstellen.
§• 2.
Und welchen Wir Herzog obgemeldt für einen Vogt undMajoren verordnen und in Eidspflicht aufgenommen, soll derselb,ehe und zuvor er sich der Verwaltung solchen Amts unternehme,den Scheffen zu Aach, wie von alters, angekündigt und demBürgermeister in Beyweesen etlicher Rathsverwanten anstatt desRaths, desgleichen den Scheffenmeistem in Beyweesen, wohe nichtaller, jedoch und zum wenigsten etlicher der anderen Scheffen mithandgebendem Gelübde versprechen und respeclivö mit seinemleiblichen Eid schwören und betauren, wie hierunten folgt, undden Scheffenmeisteren schriftlichen Schein und Beweis solchen be-schehenen Eids, wie von alters, zustellen.
§. 3.
Und damit Niemand durch Mangel des Rechten in der Stadtund Reich Aachen vernachteilet und keine vorfallende Misshand-lung ungestraft verbleibe, soll gedachter Unser Vogt und Major,so oft er seiner obliegender Geschäften halber aus der Stadt undReich Aachen verziehen oder Leibsscliwachheit oder sonst Ehehafthalber verhindert würde, dass er aus seinem Haus zu gehen nichtvermöchte, einen Statthalter, welcher bis zu seiner, des Vogts oderMajorn, Ankörnst oder Gesundheit seine Statt vertrete und Amtverwalte, und in deme alles und jedes zu thuen habe, was demVoglen oder Meyer gegenwärtig vermög dieses Vertrags oder