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Dauven, als ersten und fürnehmsten Stadt-Beamten und jetzigenBürgermeister, zu gleichem Endzweck der gütlichen Beylegungerwehnter Irrungen und Schliessung des zu erzielenden Vergleichsliieher nach Wienn deputiret und mit Gewalt und Vollmacht ver-sehen, worauf so eben genannte Bevollmächtigte vor den dazuvon beiden respectivts höchsten und hohen Commissions-Höfenanderweit ernannten und besonders darzu bevollmächtigten sub-delegirten Bäthen, als von wegen Ihro Königl. Maj. in Preussender Königl. Preussische Hof- und Legations-Ratli dermaliger andem Kaiserlich- und Kaiserl. Königl. Hofe accreditirter Resident,Constans Philipp Wilhelm Jaeobi, und von wegen des HerrnHerzogs Carl von Lothringen Königl. Hoheit der Kaiserl. Königl.würkliche Hof-Rath und Staats-Official bey dem NiederländischenDepartement, August Gottlob von Lederer, des heil. StephansOrdens Ritter, nach allerseits gegeneinander vorgewiesenen undrichtig befundenen Vollmachten, über die bey der Aachenschenlocal-Subdelegations-Commission verhandelten Beschwerden, in Ge-mässheit allergnädigster Vorschrift Eingangs-gedachten allerhöchstenKaiserl. Commissorii, in beständiger Rücksicht auf die allbereitsvorhandene Compactaten und besonders des Vertrages von 1660die Güte versuchet, und mehrgedachte sämtliche Irrungen, Miß-verständnisse und Streitigkeiten folgender Gestalt gütlich verglichen,ausgetragen, abgethan und entschieden worden:
Initium des Vertrags de 1660.
Von Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfalzgraf bey Rhein,in Bayern, zu Gülieh, Cleve und Berg Herzog, Graf zu Veldenz,Sponheim, der Mark, Ravensberg und Mörs, Herr zu Ravenstein.
Und Wir Bürgermeistere, sämtliche Scheffen und Gemeine,oder gross Rath des Königlichen Stuhls und Stadt Aach bekennenin Kraft dieses: Alss sich hiebevorn eine gute Zeit von Jahrenallerhand Irrungen, Missverstand und Gebrechen, zwischen Unsvon wegen Unseres Herzogtums zu Gülich Vogteyen und Majoreyendaselbsten in der Stadt und Reich Aach erhoben und erhalten,daraus dann verschiedene Rechtfertigungen erfolget und erwachsen,welche bis anhero am Kaiserlichen Cammergericht unerörtert ge-schwebt; Dass Wir zu Pflanzung und Erhaltung guten Friedensund Einigkeit mit reifem Rath und Vorbedacht, auch nachgepflogener und gehabter vielfältiger gütlicher Communication undUnterhandlung Unserer dazu sonderlich verordneter und abge-sandter Räthe, Rathsfreunde und Befelchhabere, Uns solcher Irrungenund Gebrechen halber für Uns, Unsere Erben und Nachkommenfolgender Gestalt gütlich entscheiden und vergleichen: