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1 (1890)
Entstehung
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§. 6.

Jedocli den Eingesessenen des Reichs Aach zu beyden Pfarren Mit Vorbe-

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Würselen und Haaren von Alters gehörig, an ihrem auf gemeltem Schweid-

gangs

Reiehswald und der Atschen habenden und herbrachten Gerechtig- uua Bonstt-keiten des Schweid und Weidganges, auch nötiger Holzung, ver- e tJgkeiteu.'mittels Aufrichtung einer bestendiger Waldordnung, auch Unseren,des Herzogen, Vögten, Majorn und den Schelfen zu Aach undjedermänniglich seiner Gerechtigkeit des Echers und sonstenunbenommen. ^ ^

Wie Wir Herzog solche vierthalb Hove Vorst- und Chur- Beidcrseiti-

ger Ueber-

niüdige Gütere, auch Nutzung und Niessung obgemelter Unser trag.Gerechtigkeit, und hingegen Wir Bürgermeister, Scheden und Rathdie Atsche und Zubehör alles obgemelter massen hiemit und inKraft dieses gegen einander übertragen, zu geniessen, einräumen,verliehen, darauf verziehen und respective unbenommen zu seynerkleren, auch dieses alles vestiglich zu halten beiderseits versprechen;

§. 8.

Wobey dann ferner Wir Herzog obgemelt für Uns, Unsere Vorzug de-

ren von

Erben und Nachkommen hiemit erklehrt und zugesagt: ihnen Aach wogenBürgermeister, Scheden und Rath für sich und die ihrige jederzeit ien.vor allen anderen auswendigen auss diesem und anderen UnserenKohlwerckern nöthige Kohlen für die Gebühr ausfolgen zu lassen.

§. 9.

Womit dann alle dieser Speen halber am Hochlöblichen denen vor-Kayserlichen Cammergericht hangende Processen, und was denen Processenanklebt, und sonst alle gehabte Streitigkeiten gänzlich aufgehoben ^eaget^seyn und bleiben, dieser Vergleich auch durch beyderseits Anwäldewohlgemeltem Kayserlichen Cammergericht notificirt, und dass Dessensolche Processen allerdings verglichen und aufgehoben, der Gebühr cad Protocollum bracht, wie weniger nit über diesen Vergleich derKöniglicher Kayserlicher Majestät Bestiittigung und Confirmation und Be-dureh beiderseits an derselben Hoffe bestelten Agenten und Voll- stattlgu " g 'mächtigen unverzüglich der Gebühr gesucht und ausgebracht,unterdessen aber desto weniger nicht beyderseits unverbrüchlichgehalten werden solle; Alles ohne Gefehrd und Arglist;

§ 10.

Zu urkund der Wahrheit ist dieser Vergleich gedoppelt Besciiiues.schriftlich verfasset, gleichlautend aufgericht und mit Unserem,

Herzogs zu Gülich, obgemelt, für Uns, Unsere Erben und Nach-folgere, desgleichen Unser Bürgermeister, Schelfen und Rath desKöniglichen Stuls und Statt Aach für Uns und Unsere Nach-kommen, liierunten anhangendem Fürstlichem und der Statt Aach