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§. 3.
fernere dem Wie Wir dan auch ferner alle Unsere in Kraft Unser Wild-ü^erlassene bahnen bis daher im Reich Aach inner obgemelter Landwehr her-sfuciv. ge|) rac hte Gerechtigkeit mit Jagen, Fischen, Bickelgeld, Meyschatzund anderen von allen Erz- und Kohlgruben herrührenden Nutz-barkeiten, Berg-Brüchten und was dergleichen Uns davon auch indenen ausser der Landwehr im Reichswald bis an die Steinseiffjezo vorhandenen oder künftig entstehenden Erz- uncl Kohlgrubenoder sonst gebühren mag, ihnen Bürgermeister, Seheffen und Rathund ihren Nachkommen hinführo, unverhinderlich allerdings, zugemessen und zu Nutzen überlassen.
§. 4.
Der n. Wala Dabey jedoch beyderseits verglichen, dass obgemelter ausserVerbauen der Landwehr gelegener Reichswald, wie auch untergemelte Atschwerden. u n d Wald der Gebühr unterhalten, nicht verhauen, noch verwüstet,sonstiger weniger eines oder anderen Orts ausgerottet, noch Häuser odertorbeiiait. Untert-hanen darin gesezt werden sollen; bey welchen also über-lassen- und übertragener Stücken Nutzbar- und Gerechtigkeitenauch Wir Herzog, Unsere Erben und Nachkömlingen sie Bürger-meister, Seheffen und Rath und die ihrige kräftiglich handhaben,schützen und schirmen wollen.
§. 5.
ein Teil dca Hingegen aber Uns Herzogen, Unseren Erben und Nach-
überiasaen. kommen neben dem, was Uns in gemeltem Reichs-Wald der Vogteyund Majorey in der Statt und Reich Aach wohlherbraehter Hocli-und Gerechtigkeit halber vermög jezo darüber aufgerichten Ver-gleichs sonsten zustehet, auch der Busch, die Atsche genannt, samtGrinzen Zubehör, wie dieselbe durch die Steinseiff vom übrigen Reichs waldabgeschieden wird, und zwischen dieser Steinseiff, der Inde, 1 ) Vicht,und der Sobach gelegen ist, und neben dem Probsteyer- undEschweiler Busch, auch dem Ländlein von St. Cornely Münster an-No ^ 1 a ^ ücl! stosset, wie imgleichen bey Badenberg über die Landwehr schies-sende zwey Stuck Lands, eins ad viert-halben Morgen, das anderedreyzehn Morgen Lands haltend, samt der Weiden, mit aller Hoch,Recht und Gerechtigkeit, unter und auf der Erden, und sonst nunund zu den ewigen Tagen als ein Zubehör Unsers HerzogthumsGülich zustendig seyn und bleiben, und Wir Bürgermeister, Sehef-fen und Rath und Unsere Nachkommen an gemelter Atsche, wiegemelt, kein ferner Recht noch Ansprach machen, haben, noch be-halten, sondern Uns dessen allen begeben sollen und wollen.
*) In dem Exemplare des Vertrages, welches hier abgedruckt ist,heisst es: »der jeden Vicht«, was offenbar unrichtig ist. In einem anderen Ab-drucke findet sich : »der lnde, Vicht« ; letzteres ist ohne Zweifel das richtige.