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ist nachdem Auch dass dieser Vertrag keinem Theil ferner oder weiterBuchstaben geben oder nehmen soll, dann desselben heller Buchstab in seinen
zu ver- °
stehen, runden Worten mit sich bringt, und zu dem Ende er getroffenund aufgericht, ohne Gefehrde und Arglist, auch anderen an ihrenEechten und Gerechtigkeiten ohne Nachtheil und Schaden.
Solchersolle von
§. 4.
Dabey dann auch endlich »ngenomen und verglichen worden,Kayseri. Ma- dass über diesen Vergleich der Römisch Kayerlichen Maiestät Be-
jestflt ratifi- .
ciret wer- stättigung und Confirmation durch beyderseits an dero Hoff be-stellten Agenten und vollmächtigen unverzüglich der Gebührgesucht, erworben und ausbracht, wie weniger nicht durch beyder-seits Anwälde dem Hochlöblichem Kayserlichem Cammer-Gerichtderselb notificiret, und auf alle dieserthalb daselbst eingeführteProcess und Rechtfertigungen, und was demselben anklebt, ver-ziehen, unterdessen aber, von nun an desto weniger nicht, in allemverglichener massen beständig und aufrichtig gehalten, und dem-selben festiglich naohgelebet werden solle.
§. 5.
Zur urkund der Wahrheit ist dieser Vergleich gedoppeltschriftlich verfasset, gleichlautend aufgericht, und mit Unserem,Herzogs zu Gtilieh obgemelt, für Uns, Unsere Erben und Nach-folgere, desgleichen Unseres, Bürgermeister, Schelfen und Rath desKöniglichen Stuhls und Statt Aach, vor Uns und Unsere Nach-kommen, hierunten anhangendem Fürstlichen und der Statt AachInsiegelen bekräftiget, deren einen Wir Herzog zu Gülich und denandern wir Bürgermeister, Schelfen und Rath zu Aach zuuns genommen und behalten, geschehen Gülich, den 28ten April1660.
Anmerkung. An dem Original hanget das grosse Statt-Siegel in grünem Wachs
abgedrucket, mit der Umschrift: S. SEDIS AQUENS1S AD CAUSASin einer blechernen Capsel, an einer schwarz-roth und schwarz-gelbenseidenen Schnur, mit welcher auch die Bogen des auf Pergament ge-schriebenen Vergleichs zusammengeheftet seynd.