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Brod-Markmeister und Leder-Churmeister, jede mit zehn Mark,und dann Fleisch- und Fisch-Markmeistere mit zehn Mark undeinen halben viertel Bückingen, und sollen obgemelte Mark vonAacher Mark zu verstehen seyn.
§. 10.
So aber die Ueberfahrer jezt gerührter Ordnung dermassenmisshandelet, dass dieselbige derhalben gefänglich einzuziehen, tere mit Ge-sollen sie auf den Fall aus der Werk-Churmeisteren und Gräven sc'haft zuHänden, so viel die Straf belangt, seyn und bleiben, und mit ihnen,gleich mit anderen eingezogenen und gefangenen Persohnen, davonoben gemelt, gehandelt, und mit der Straf oder Composition, undwas davon kommen mögte, vollefahren werden.
Articulus XXX.
Von Verbindlichkeit des Vergleichs, von denen darinen nichtentschiedenen Puncten und bisheriger Observanz.
§. 1.
Und seynd dies vornemlich die Stuck und Puncten, Unser Beschiuss.Herzogs zu Gülich Vogtey und Majorey in der Statt und ReichAach belangend, derhalben Wir Philipp Wilhelm Pfalzgraf beyRhein, in Bayeren, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Graf zuVeldenz, Sponheimb, der Mark, Ravensperg und Mörs, Herr zuRavenstein etc. etc. Obgerührt, für Uns, Unsere Erben und Nach-folgern Uns mit Bürgermeister, Schelfen und Rath der Statt Aach,und hinwiederum
Wir Bürgermeister, Scheffen und Rath, mit Seiner Fürst-lichen Durchlaucht durch mehrmahls gepflogene gütliche Unter-handlung unserer sonderlich darzu verordneter und abgesandterRäthe, Rathsfreunde und Befelchhaber wissentlich und wohlbedäclit-lich entschieden und verglichen, also: dass damit auch alle Sachen, denen beim
e . . . Cam.Gericbt
so derhalben bis anher am Kayserlichen Cammer-Gericht zwischen vorgewcse-Uns unerörtert geschwebt, gänzlich aufgehoben und vertragen, und sen wirdsoll solches alles, wie der obgesezter Buchstab mitbringt, hinfürter eutsa s ot -steet, vest und unverbrüchlich zu beyden Seiten gehalten werden.
§ 2.
Mit diesem sondern und ausdrücklichen Vorbehalt, dass es von denenin allen und jeden anderen Stucken und Puncten, Hoch- und Ge- SC hiedenenrechtigkeiten zu gedachter Unser Herzogs Vogtey und Majoreyen, PllIulon -desgleichen auch zu Unser Bürgermeister, Scheffen und Rathswohlherbrachter Oberrecht und Gerechtigkeit gehörig, davon indiesem Vertrag schriftlich nichts versehen oder vermeldet, wiesolches alles herbracht und bis anbero geübt und gebraucht, hin-füliro auch also allenthalben soll gehalten weiden.