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gleichen eingesessenen oder auswendigen Fremden auferlegt, sollenohne allen Unterschied dem Yogt oder Major zum halben Theil,und die übrige Helffte Bürgermeister und Rath obgeme.lt zukommen.Was aber den Parteyen an jetz ermeltem Cburgericht zuerkannt,dasselbig solle ihnen ohn einigen Abzug vei'bleiben.
von Bruch- Zum dritten, so viel die Geldstraffen, so Bürgermeister und
ton deren # # u
Bürgeren. Rath über ihre eingezogene Bürger und Unterthanen zu setzen an-langt, solle es mit denselben nachfolgender Gestalt gehalten werden:Nemlicb, da einiger Bürger oder Unterthan der Statt oderReichs Aach, dergleichen auch ein Fremder, in vorgesetzten dreyenFällen durch den Vogt oder Major gefänglich angenommen unddieselbige seine begangene Uebertrettungen ausserhalb der Achtbekänt oder dieselbe notori und offenbar, oder sonsten durch glaub-würdige Zeugen, Schein und Urkunden gnugsam bewiesen, undgleichwohl solche Missethat keine Leibsstraffen verdient, oder dieeingezogene Persohn der Gnaden sonst fähig wären, sollen Bürger-meister und Rath solche Straf und Abtracht an Geld und Gut inSachen, darüber sie zu erkennen, durch Compositum und Erkännt-nus zu setzen Fug und Macht haben, jedoch, dass bey sitzendemoder noch wehrendem Rath dem Vögten oder Major, wessen sichBürgermeister und Rath derhalben entschlossen, angezeigt, und
Teilung solcher Composition oder Decrets abschrift mitgetheilt werden,
welcher alsdann den halben Theil angeregter Straf von denselbigenBürgeren, Unterthanen oder Fremden einzunehmen und vor seinAntheil zu empfangen; und so folgends Bürgermeister und Rathsolche Straf zu linderen oder gänzlich nachzulassen bedacht, solldieselbige Linderung und Mässigung oder Nachlassung allein überihren, der Bürgermeister und Rath gebührenden halben Theil derangesetzter Straf und weiters nicht beschehen mögen.
§. 9.
von Brüch- Was aber endlich vor Geldstraffen durch die vorangezogene
teil deren
Zünften. Werk-, Mark- und Ckurmeister, dergleichen auch durch der Zünftenoder Gaffelen Gräven und andere Geschworne und Zugeordneteden Ueberfahreren ihrer Befehlen und Ordnungen aufferlagt, sollendieselbige vermög und Inhalt ihrer habender Ordnung und Rollenvertheilt werden, jedoch dass.sie, wie solches von unverdenklichen
Erkanntnus Zeiten herbracht, dem Vögten oder Major jährlichen mit gewöbn-
deren Zunft- , ' 0 . , .
Gräven etc. liehen Pfenningen, Hänschen und was dergleichen Gerechtigkeitmehr seyn mögen, nochmals erkennen, nemlich die Werk-Meistermit Gold und Silber und ein paar Hänschen, wie bräuehlich, dieKrämer gleichfalls mit zehn Mark und ein paar Hänschen, Schröder-