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1 (1890)
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verurkund, und also aus des Raths Händen den Scheffen darüberzu erkennen zu- oder heimfallen, oder so auch Bürgermeister undRath sonst und ohne einige gerührte Verurkunden oder Peinigungbemelte gefänglich eingezogene Bürger, Reichs-Untertlianen, oderin ohgemelten dreyen Fällen Fremden, aus ihren Händen denSchelfen, darüber peinlich zu erkennen, heimweisen, und doch vor-geschriebener Massen mit Vorwissen und Verwilligung Bürger-meister oder Raths durch Vogt oder Major und die Schelfen solcherihnen heimgefallener oder heimgewiesener Persohnen ein oder mehrmit auferlegter oder componirter Abtrag an Leib, Leben oder Ehrenbegnadigt würden, soll jezgemelte Abtragten halber Teil Bürger- T ^m, 0 D n fc ,,meister und Rath und das übrige gemelter Vogt oder Major undsämtlichen Scheffen zukommen.

§. 5.

So aber ein Fremder auf ersuchen Bürgermeister oder Raths v t °" geVcn''aus Ursachen, dass derselbige der Statt Aach sonderbaren Privilegien, ^dor'Bar-Freylieiten, Gebott, Edicten, Satzungen oder Ordnungen, die Bürger-meister und Rath vermög izt angezogener habender Kayserlich-und Königlicher Privilegien und Freylieiten aufrichten mögen, tiber-tretten, durch den Vögten oder Major in Haftung gebracht, odersonsten verstrickt, von wegen gemelter Bürgermeister und Rathsvor dem Schelfengericht derlialben verklagt würde, und gleichfallsdie Uebertrettungen dermassen beschaffen, dass derselbe das Lebennicht verwirkt hätte, sondern an Geld oder Gut entweder durchSchelfen-Urteil oder Composition negst angezogener massen zuStraffen, sollen solche Geldstraffen und Abtragten, welche entwederden Eingezogenen durch Erkanntnus der Scheffen auferlegt, oderaber durch vorgenommene Composition durch Bürgermeister oderRath zu beschehen, deren Copey dem Vogt oder Major durch ge-melter Bärgermeister und Raths Secretarien mitzutheilen, förderlichin zwey Theil gesezt und davon ein dem Vögten oder Majorn vor-gernelt, das übrige Theil aber Bürgermeister und Rath entrichtetund zugetlieilt werden.

§. 6.

So auch gemelte Bürgermeister und Rath auf die Pönen ob- 7 on Bruch-

ö ° ten ex causa

gernelt der Statt Aach Privilegien und Freylieiten angehengt und Priviicgü.einverleibet klagen würden, solche beklagte und Erkennte Pönensollen nach Ausweisung derselbigen Privilegien und Freyheitenvertheilt werden.

§. 7.

Zum andern, was vor Herrenbrüchten und Geldstraffen an ^deschurldem Churgericht Bürger oder Unterthanen der Statt Aach, des- s 0 " 011 ' 8 -