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Scheffen- oder Churgericht, desgleichen auch durch Bürgermeisterund Rath beyden in bürgerlichen und Criminal-Saelien jemandvon wegen seiner Uebertrettung oder Ungehorsams einige Straf anGeld oder Gut auferlegt, oder aber diejenige, so übertreffen, voroder nach dem Endurteil oder Erkänntnüs von wegen ihrer be-gangenen Ueberfahrung mit Geld oder Güteren compöniren würden,soll es damit nachfolgender Massen und Gestalt gehalten werden.
§. 2.
versciiie- Anfänglich, so in Sachen, vor das Scheffen-Gericht gehörig,
dene Geld- o ' od .
strafen in jemand zu Recht gefordert und citirt, und derselb ungehorsamlichausbliebe und derhalben in eine Geldstraf (welche von Alters einGewald genannt) oder auch von wegen nicht Haltung einiger auf-gerichteten verpönten Contracten (welche Pönen mann Willkührnennet) oder auch, so jemand von wegen einiger nichtiger undeiteler oder freventlicher Rechtfertigung, derselbig seye Kläger oderBeklagter, in eine Pön oder Straf (welche von Alters ein FirpelDeren genannt) von den Scheffen erkannt und verurteilt, soll von solchen
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Gewalden, Willkühren und Firpelen dem Vögten oder Meyer zweydritte Teil und den sämtlichen Scheffen der übrige dritte Teil zu-kommen und zuständig seyn.
§• 3.
v° n Dergleichen, so einige Bürger, Reiclis-Unterthanen oder
chen Leibs- Fremde durch Vögten oder Meyer in Haftung bragt und dieselbige
strafen x*e*
aimiret dem Hohen oder Scheffengericht vorangezogener Massen zu strafenr\erden. ggbflhrete, doch das Leben nicht verwürckt hätten und derhalbendieselbige durch Seheffen-Urteil in eine Geld-Pön verdammt oderaber aus beweglichen Ursachen solche redliche Verdammungen undErkänntnüssen eingestellet würden, sollen Vogt oder Meyer mitden Scheffen nach Gelegenheit und gestalt der Sachen eine Geld-Straf von solchen Eingezogenen zu forderen und des beschehenenFrevels halber mit ihnen zu componiren Macht haben, und wasalso durch rechtliche Erkänntnüs oder Compositum, solche Gefangenezu ihrer Erledigung für Geld-Straf oder Abtrag geben werden,Deren davon soll der Vogt oder Major auch zwey dritte Teil und dieTeilung. geüeffen den übrigen dritten Teil haben und gemessen.
§• 4.
von Bruch- Jedoch, so ein Bürger, Reichs-Unterthan, oder in vorange-gistrats in regten dreyen Fällen ein Fremder auf Bürgermeister oder Rathsgelassenen Einforderung oder Verwilligung in Haftung bragt und hernach durchFallen, derselben Büi-gemeister und Raths Erkänntnüs zur peinlicher Fraggestellt, darin auch so viel bekannt, dass er an Leib, Leben oderEhren strafwürdig befunden, derhalben auch durch Vogt oder Major