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1 (1890)
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275
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§. 4.

Was Persohnen nun das Leben venvürckt und durch das ° er ' er /

die Urteilen

Scheffengericht zum Tod verurteilt, sollen am hohen Gericht, über aas ne-

. ben zu voll-

ausserhalb der Statt Aach, vor Königs Pfort gelegen, gerechtfertiget strecken,werden. Welche aber durch Bürgermeister und Rath mit demSchwerd zum Tod verurteilt, sollen die Bürger und Reichs-Unter-thaneu an nachfolgenden Oerteren, nemlich auf dem Schildgen fürdem Rathhauss, in dem Grass- oder auf dem Katschhof nach Ge-stalt und Gelegenheit der Persohnen und Sachen, die Fremde aberin obgemelt dreyen Fällen ausserhalb der Statt Aach vor St. JacobsPfort auf der Heiden ihre verschuldete Straf empfangen.

§.5.

Die übrige peinliehe Strafen, die das Leben nit benehmen, r ^ [ ° c '^ e s f r c a ".und durch Scheffen oder Bürgermeister und Rath den Missthäteren fen ?" vo11 "

D _ ziehen.

auferleget, sollen nach Gelegenheit und Umständen der Sachen aufdem Katschhof oder sonsten an anderen offenbaren Pläzen in derStatt Aach durch den Vögten oder Meyer, wie obstehet, gleich-wolilen in denen Fällen, darinn Bürgermeister und Rath erkennthaben, in deren Beywesen vollzogen werden;

§. 6.

Wann nun einige fremde Persohnen durch Seheffen-Urteil a,!r

° Nachlassen-

an das Hoh-Gericht vom Leben zum Tod gebracht und gerecht- schaft deren

° ° Verurteil-

fertiget, solle dasjenige, es wäre Geld oder Geldswerth, so bei ten.denselbigen in Zeit der Einziehung befunden, bis zu der peinlichenEndurteil durch den Vögten oder Meyer in Gewahrsam verhaltenund in drey gleichmässige Teil gesezet werden, davon der Vogtoder Meyer zwey Teil behalten, das dritte Teil aber soll den sämt-lichen Scheffen zukommen. So aber ein Fremder in obgeseztendreyen Fällen durch Erkanntnüs des Raths gerechtfertiget, solldasjenig, was berührter massen bey ihme befunden, in zwey gleicheTeile gestellt werden, davon der Vogt oder Meyer eins und Bürger-meister und Rath das andere haben und behalten sollen; jedochmanniglich seiner zu allsolcben befundenen Güteren in ob gerührtenFällen habenden rechtmässigen Spruch und Forderung, und wasihnen das Recht giebt, hierdurch unbenommen; was aber bey denBürgeren und Reichs-Unterthanen ihnen zuständig befunden, sollohne Unterscheid ihren nächsten Erben und Bluts-Verwantengefolgt werden.

Articulus XXIX.

Von Geld-Strafen, welche aus Urteil oder gütlicher Unter-werfung erfolgen.

Von Brüeli-

8 ten und güt-

lichen Ab-

Zum neun und zwanzigsten; Und so aber durch das Hohe findungen.