Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
274
Einzelbild herunterladen
 

kjiM iji ;

;;

Executionauf Lehn-güter cn.

Umschlag

derenPfänden.

darüber an einigen aus negstgemelten Gerichteren Urteil ergangenund ausgesprochen, mit pfänden oder Gefänglichem einziehen zuzwingen, soll solches auf Bürgermeister oder Raths Erkanntnüsund Ersuchen durch des Vögten oder Majors Diener, wie hie obenvom Angriff gemeldet, beschehen.

Wann aber auf Lehngüteren Execution zu thuen, soll Vogt,Major oder deren Diener in keinen Lehnhäuseren oder Güter diePfändung oder Einziehung der Persohnen vornehmen, sondernsollen ihnen die Pfänd aus und vor den Güteren durch den Lehn-richter oder dessen Diener auf freyer Strassen gereicht, und diePersohnen, so gefänglich anzunehmen, von den Lehngüteren vonjezgemelten Lehnherrn oder dessen Diener ausgebotten, abgefordert,oder aber dem Vogt Major oder deren Diener vergünt werden,dieselbe auf den Lehngüteren anzugreiffen;

§. 9.

Wann nun nach ausgesprochenen Urteilen an einigen obge-melter Gerichter die Pfändung durch Vögten, Major oder dessenordentlicher Weiss beschehen, sollen die Pfänd vor dem

gebühret Dienerdem Schef-

fengericht. Scheffengericht gewöhnlicher Weiss taxiret, umgeschlagen und demgewinnenden Teil zugeeignet, oder er derwegen zu Frieden ge-stellet werden.

Articulus XXVIII.

Von Vollziehung deren peinlichen Urteilen.

§. 1.

solche lasset Zum acht und zwanzigsten: Was aber die Execution und

der V. M. ö

vollziehen. Vollziehung der Urteilen in peinlichen und Criminal-Saehen be-treffen thut, dieselbige Seyen am hohen Scheffengericht oder auchdurch Bürgermeister und Rath immassen, wie ob laut, ausgesprochen,sollen dieselbige Urteilen Vogt oder Meyer gegenwärtig durch diedarzu nothwendige Dienere exequiren und vollziehen.

§ 2

Urteilendes s °H en auc 'i die von obgemelten Bürgermeisteren und

Magistr. Dat.li an Leib und Leben in ihrem Rath erkannte peinliche Strafenin Beyseyn derselbigen, auch Vogt oder Meyers, durch ihren Secre-tarium öffentlich aufgelesen und, wie jezt gemelt, exequiret werden.

§ 3.

Die Urteilen aber am Churgericht, in Sachen daselbst ge-

Von Cliur-gericbts-Ur-

teilen, hörig ergangen, sollen vermög und Inhalts desselbigen Gerichtsreformirter Ordnung und Gesäz (so viel dieselbige diesem Vergleichnit zuwider) vollzogen werden.