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Gerichts-Ordnung und wohl herbrachtet - Gewohnheit, am Leib,
Leben, Gliederen und Ehren mit dem Schwerd, Strang, lebendigenBegrabung in der Erden, Rad, Vierteilen, Feuer und Wasser vomLeben zum Tod bragt und sonst der Gebühr mögen bestraft werden.
§. 2.
Wie auch die Criminal, Malefitz und peinliche Sachen (so ™ bS weichcvon Bürgermeister und Rath an das Hohe oder Scheffengericht er- lU (; e b ^'^ rcwachsen oder sonsten hingewiesen) so wohl über Bürger, Augehörigeund Unterthanen der Statt und Reichs Aach, als über Einge-sessene und ausländische Fremden gerichtet und geurteilet werden.
Articulus XXVI.
Von Ladungen, Verhörung deren Zeugen, Auflegung derenUrkunden.
§. 1.
Zum sechs und zwanzigsten ; Wann oberzehlter massen einige g^f.Sachen, dieselbige seyen Bürgerlich oder Criminal, vor den beydenScheffen- oder Ohurgericht vorzunehmen, sollen die Parteyen und Majorio-
Dienere.
Zeug-Personen durch des Vögten oder Majors-Diener zu solchenbeyden Scheffen- und Churgerichten citirt und Vorbescheiden werden.
§. 2.
Jedoch, so Vogt-Maior, die regierende Bürgermeister, Scheffen, von Ladung
° u ° ° 7 7 deren Stau-
deren Haussfrauen und Kinder, dieweil dieselbige Kinder in ihrer fles-per-
sonen.
Elteren Verwaltung und Brod seynd, ans Scheffen-Gericht vorzu-bescheiden, soll die Vorbescheidung und Citation durch einenScheffenmeister, da aber jetztgemelte Personen ans Ohurgericht zucitiren, soll die Vorbescheidung des Vögten, Majors, Scheffen, derenHaussfrauen und Kinder, durch den ältesten Scheffen, so zur Zeitaus dem Scheffenstuhl ein Glied des Chur-Gerichts seyn wird, alseinen Scheffen, aber die regierende Bürgermeister, dero Haussfrauenund Kinder, wie negst gemelt, und Chur-Richter, durch einenBürgermeister als Bürgermeister beschehen.
§• 3.
Wann aber der Citirte ungehorsammlieh ausbliebe, als dann Ungehor-
. sainme wer-
sollen die zweyte, dritte und vierte Vorbescheidungen durch dessen von m.
Dieneren
Vogts oder Majors Diener beschehen; citirt.
§. 4.
Und wann also in vorgesezten Sachen so weit procedirt und Vo " Verhö-
° 1 rung deren
gehandelt, dass zu Erkündigung der Wahrheit Zeugen zu verhören zeugen,oder schriftliche Urkunden vorzubringen oder zu ediren, sollen die legung dc-Zeugen und die berührte Urkunden vorzubringen oder zu ediren, künden.