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dergleichen zwischen Bürgeren oder Reichs-Unterthanen und danilvon Bürgeren oder Reichs-Unterthanen an Fremden ausserhalb derStatt und Reich Aach begangen, doch so fern jezt gemelte Bür-gere und Unterthanen, die einen fremden Auswendigen umbrachthätten, sich binnen der Statt oder Reich Aach verhielten, daselbstbetretten und verklagt würden, desgleichen, so einige Persohnenan ihrem Leib und Gliederen verwund, verläumbt oder verlezt,auch sonst allerley Gezänck, Sc-hlägerey und thätliehe, freventlicheMalefiz und Muthwill, auch allerley ehrenrührige Schmehe- undScheltwort, durch Mannsbildere geübt und begangen, so fern ge-melte Ueberfahrungen dermassen beschaffen, dass die Thäterderowegen nit am Leib, Leben oder Gliederen, sondern mitewiger und zeitlicher Verweisung der Statt und Reich Aach,oder mit Widerruffung der gesprochener Wort, auch sonsten mitHerren-Brüchten Erlegung und Parteyen Besserung zu straffen,Innhalts des Churgericlits reformirter Ordnung und Gesätz J ) gehan-delt und geurteilet werden.
§. 2.
nicM^iahin Dann so fern gerührte Ueberfahrungen bey dem Churgericlitgehören, dermassen beschaffen, befunden, dass die Uebelthätere derlialbenan Leib, Leben oder Gliederen zu strafen, soll gedacht Churgericlitsolche Uebelthätere nach gestalt ihrer Uebelthaten an ihr gebührendOrt darüber zu erkennen und zu urteilen hinweisen ;
§. 3.
Beisitzere Und soll solch Churgericlit jedesmal mit fünfzehn Persohnen,
deS richS! se als nemlich mit zweyen Bürgermeisteren, zweyen Churschefifen (soaus dem Scheffenstuhl dargestellt) und dann aus dem Rath mitzweyen Werckmeisteren und neun anderen Raths-Persohnen (sodie Christoflfels genannt und aus den neun Teilen der Statt, soVo k n e f j}" r ig " man Graffschaften nennet, genommen) besezt werden, jedoch sollchur- die Churgerichts-Ordnung, so weit dieselbige diesem Vertrag zuwiderOrdnung, seyn mögte, kraftloss seyn, und es deme unangesehen in allemdiesem Vertrag gemäss gehalten werden.
Articulus XXV.
Von denen peinlichen Sachen, welche vor das Scheffengericht
gehören.
§. 1.
Zum fünf und zwanzigsten: Sollen vor dem Hohen- oders ^ 1 e ü „ e er ^°. r " Scheffengericht alle und jede andere, und an die zwey obgesetztelet - Gerichten nit gehörige Criminal, malefiz lind peinliche Sachen, sovermög gemeiner beschriebener Rechten der Kayserl. peinlicher
') Siehe Noppiiis 3. Buch Nro. 29.