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1 (1890)
Entstehung
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durch den Vögten, Majorn oder Statthaltern selbst, oder so dieselbeaus vorfallenden Geschäften daran verhindert, durch den Vogtey-und Majorey-Seeretarien vor den Urteils-Sprecheren und in Beyseynder Gerichts-Persolmen beeydiget werden;

§. 5.

Gebühr- Dagegen soll gemelter Vogt, Major oder Statthalter an dem

nussen des o o o o >

v. m. Churgericht hinführter auch gewöhnliche Präsenz gleich einemBürgermeistern, fernem Innhalts der Ghurgericlits-Ordnung undbey dem Scheffenstuhl seine gebührliche Gerechtigkeit haben;

§• 6.

Ladung an g 0 a ij er V or den übrigen vorerzelilten Gerichteren jemand

die ubrigo ° 0

Geriohtere. vorzubescheiden, soll solches durch die verordnete Diener oder

Dören zen- Botten derselben Gerichter beschehen, und sollen die Zeugen, wie

gen ^fgrliör . .

' auch andere der Parteyen Eid au gerührten (nemlich Bürgermei-steren-, Itaths-, Send-, Lehn- und Werckmeister-) Gericht, durchdie Eichtere daselbst, in Sachen aber, vor der andern Gaffel, Grevenund Geschwornen, wie auch vor Mark- und Churmeister gehörigund streitig, durch die Bürgermeister genommen und empfangenwerden.

Articulus XXVII.

Von Vollstreckung deren Urteilen, Sequestrationen, gericht-lichen Verzeichnüssen.

§. 1.

Von denen Zum sieben und zwanzigsten sollen alle und jede in Bürger-

teiien in liehen Sachen am Scheffen-Gericht gefällte und ausgesprocheneSachen. Urteilen durch der Vogtey und Majorey Secretarium in ein besonderBuch aufgezeichnet und durch den Vogt, Majorn und Statthaltern

deren Voll-oder dessen Diener gebührlicher Weiss unverzüglich, wie obgemelt,

Streckung. . ,

vollzogen und exequiret werden.

§. 2.

von Seque- Da auch an jeztgemeltem Seheffen-Gerieht Sequestration oder

stration und .

inventirung. Inventirung einiger Güter mit Urteil und Eecht erkennt, sollendieselbige durch Vögten oder Majorn in Beyseyn zweyer Scheffenvorgenommen und vollzogen werden, und soll die Aufzeichnussolcher Güter unterschiedlicher und ordentlicher Weiss durch derVogt.ey und Majorey Secretarium beschehen, und den Scheffen ohneeinige sonderbare Belohnung, wie auch den Parteyen, so derhalbenInteresse haben mögten, nach Erkänntnus gemelter Scheffen glaub-würdige Copeyen auf Unkosten derselbigen mitgetheilet werden.