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§. 2.
Ueber die Fremde aber, beyde Eingesessene und Ausländische,sollen gemelte Bürgermeister und Rath der Statt Aach mit dem arey ™ Fal "Schwerd, und darunten wie ob laut, in nachfolgenden dreyenFällen zu straffen haben:
Erstlich, wann dieselbige Fremde der Statt oder Reichs Aachabgesagte oder offenbare und kundbare Feind wären,
Zum andern, wann Fremden in der Statt oder Reich Aacheinige Sedition oder Aufruhr gegen die Obrigkeit erweckten undsolche Fremde in beyden jezt angezogenen Fällen auf AnsuchenBürgermeister und Raths in Haftung bragt und
Zum dritten, da ein Fremder seiner Uebertrettung halberder Statt und Reichs Aach verbannt, verwiesen oder verkührtund ohne Erlaubnus und Begnadigung wieder darinn käme unddarüber von dem Vögten, Major oder dero Diener entweder aufAnsuchen Bürgermeister und Rath oder aber von sich Selbsten undvon Amts wegen eingezogen und gefangen wäre.
§. 3.
So aber die Bürger, Reichs Angehörige oder Unterthanen, Bekennetwie auch negstgemelte eingezogene Fremden nach besehehener Ver- ge c n r e in Terstrickung in der Acht ihre Uebertrettung bekennen und folgends ric Tten Timsolche Bekänntnüs durch den Major verurlciindt würde, so llen a ' eSclleften -alsdann solche bekennte Malefiz- und Criminal-Sachen änderst nicht,dann durch Scheffen Urteil gehaudlet und gerichtet werden, es wird aberwäre dann, dass solche Bürger, Reichs-Unterthanen und Fremden °antmi's\We-in der Acht eben dasselbig bekennten, und mehr nit, dann die zu- Tapset 0 der°vorn ausserhalb der Acht bekennt hätten, alsdann sollen sie in M. a ? i . strat
7 richten.
den Fällen, die dem Rath, wie hieroben gemeldet, zu straffen ge-bühren, in des Raths Straf verbleiben.
§• 4.
Desgleichen, so einiger Bürger oder Reichs-Angehöriger durch i2s™ug° S de-Scheffen Erkenntnüs in Fällen, darinnen sie, die Scheffen, der 1,011 G°fan-
genen.
Bürger und Reichs-Unterthanen Angriff zu erkennen Fug und Machthaben, zu der Haftung gebragt, soll derselbig auch änderst nit,dann durch Scheffen-Urteil gehandelt und gerichtet werden.
Articulus XXIV.
Von peinlichen Sachen, welche vor das Churgericht gehören.
§. 1.
Zum vier und zwanzigsten; Sollen vor dem Churgericht 1 ) be- soIcho w , or ~
° ° den erzeli-
schehene Entleibungen oder Todschläg, beyde an Bürgeren, Reichs- ,ot -Unterthanen oder Fremden in der Statt und Reich Aach,
') Nopp. I. Buch, Cap. 37.
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