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Provocation oder Appellation verbleiben, mit der Tievision aber,soweit diesfalls rechtmässig herbracht und Geistlichen Rechtens ist,gehalten werden. q k
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vom rrivi- Und soll kein Eingesessener der Statt und Reichs Aach dieser
^vocando 0 " vorangezogener Sachen halber vor einigen Fremden auswendigenRichter vermög der Statt Aach alten Freyheiten und Privilegienderenthalben erlangt und ausbracht, gezogen, auch so wohl ob-gemelter Parochian und Sendscheifen, als auch der Probst undScholaster jeder bey Exercirung ihrer zustehender Jurisdiction unbe-hindert, und was vor Edicten, Mandaten, Citationes inhibitiones unddergleichen auf unser Lieben-Frauen Stifts Immunität und anderenobliegen- Geistlichen Oerteren an- und aufgeschlagen werden, von Bürger-h Magbätr! S meister und Rath inviolirt und bey Gebott und Verbott obgemelterGerichter und Personen auf angeregter Immunität und anderenGeistlichen Oerteren gelassen werden.
Articulus XXIT.
Von peinlichen Sachen.
Solche ha- Zum zwey und zwanzigsten : Was die Criminal- und peinliche
(lreifachen Sachen anlangen thut, seynd dieselbige von alters an dreyen unter-G stami. 3 " schiedlicben Gerichteren und Oerteren in der Statt Aach, alsnemlich : vor dem Hohem und Scheffengericht, vor Bürgermeisterund Rath und vor dem Churgericht ausfündig gemacht und er-örtert worden.
Articulus XXIII.
Von peinlichen Sachen, welche zum Magistrat gehören.
§• 1.
Zum drey und zwanzigsten: Vor Bürgermeister und Rathder Statt Aach mögen gezogen und erörteret werden alle undBürgere be -j e ^ e Criminal-Sachen, da Bürger, Bürgerinnen und Unterthanentreffen, gemelter Statt und Reichs Aach solche Uebertrettung, Misshand-lung und Uebelthaten begangen, welche vor das Churgericht, In-halts desselbigen Gerichts hernach gemelter besonderer Ordnungund Gesätz nicht gehörig, und aber vermög der gemeiner beschrie-benen Weltlichen Rechten oder Kayserlichen Majestät peinlicherGerichts-Ordnung und wohl herbracliter Gewohnheit mit demSchwerd am Leben, und darunter an Gliederen und Ehren, alsmit Abhauung der Finger, Händen, Zungen, Ohren, Brennung aufdem Rucken, Stellung auf dem Pranger oder Kächs, Ausstreichungmit Ruthen, Verbannung der Statt und Reichs Aach, Tragungder Stein, Kerzen und weisser Kleider, Abtragt mit Geld oderGüteren, und was dergleichen Straffen unter dem Schwerd undohne Abnehmung des Lebens mehr seynd, gestraft werden mögen.