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Articulus XVIII.
Vom Gericht des Wüllen Handwerks.
§• 1.
Hatdioerste Zum achtzehnten: Sollen die vorfallende Sachen, das Wüllen-
Instanz.
Handwerck betreifend, in erster Instanz vor dem verordnetenWerckmeister und Geschwornen obgemelten Wüllen Handwercks,v °nflerAp - un d folgends, so einige Appellationen vorgenommen, vor Bürger-meister und Rath mit Recht und Urteil erlediget werden.
§. 2.
weiche Sa- ;g s s0 ]j en a ber die Werckmeister über keine andere Sachen,
clien dahin
gehören, dann so ihnen in ihren Privilegien ausdrücklich zugelassen, zurichten und zu urteilen Macht haben.
Articulus XIX.
Von Zunft-Sachen.
solche gehö- Zum neunzehnten: Dieweil die andere Zünften oder Gafielen
ren für
zunftmei- ihre Gräven und Gesellworne oder verordnete Meister und Gesellenhaben, sollen die Sachen und Gebrechen, so viel derselben Gaffelenund deren Handwercker Ordnung betrifft, vor ihnen, den GrävenHiemächst und verordneten Meisteren und Gesellen erstlich, und folgends
an Magistr. *
durch Bürgermeister und Rath, so sich jemand darinn Beschwehrtbefünde, decidirt und erörtert werden.
Articulus XX.
Von denen Mark- und Churmeisteren.
leiben"™" Zum zwanzigsten: Nachdeme von Alters her Bürgermeisterrichtbarkeit. utu t Rath über Korn, Brod, Fleisch und Fisch geschworne Marck-meister, wie auch über Bier, Leder und andere dergleichen zumenschlicher Leibs Nothdurft gehörigen Sachen unterschiedlicheChurmeister gesezt, sollen die Gebrechen und Missverstand, so dieserjetz angezogener Stück und Puncten ihrer Tüglichkeit oder Untüg-lichkeit oder sonst Uebertrettung ihrer habender Ordnung halbervorlallen mögten, vorgemelten Mark- und Churmeisteren gleicherGestalt in erster Instanz und hernach, so sich jemand derhalbenbeschweren und berufen würde, durch Bürgermeister und Rathder Gebühr geäusseret werden.
, Articulus XXI.
Vom Send-Gericht.
f. 1.
S che e a'ahta" Zum ein und zwanzigsten: Dieweil von alters neben diesengehören, vorangezogene Gerichteren auch ein Geistlich- oder Send-Gericht