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oder Rath dieselbige seine Klagden einzubringen, und an welchemOrt er zu klagen angefangen, ordentlicher Weiss bis zum End-Urteil zu verfolgen.
§. 2.
Jedoch wer von Knecht, Magd, Dienstboten (ausserhalb deren Sachen, dieso vor die Werckmeister gehörig) Belohnungen zu klagen hat, der auein go-soll solches allein vor Bürgermeister oder Rath ausfündig machen 1101 ™'und decidiren lassen.
§. 3.
So auch Irrungen entstünden von wegen einiger Renten, ^urisdie-Gülden oder Zinsen, welche der Statt Aacli verschrieben, oder tione Con -
curren te.
auch von wegen der Statt Accinsen, soll es damit nachfolgender massengehalten werden, nemlich da sich iezt angezogener Renten, Güldenoder Zinss halber zwischen Partlieyen Streit erhübe, wem solcheRenten oder Zinss zukommen oder zuständig und zu bezalen seynsollen, in solchem Fall soll es der klagenden Parthey freystehen,derhalben vor Bürgermeister oder Rath oder aber vor dem Schefi'en-gericht Rechts zu pflegen.
§• 4.
Imgleichen wann zwischen des Raths zu Aach Accinsen-
° # . derselben.
Pfächter und einem oder mehr anderen Gläubiger sich Irrungenzutrügen, wem an Güteren eines Dritten, der zugleich ermeltenPfächteren Accinss und anderen Gläubigeren andere Schuld schüldigwäre, den Vorgang mit ordentlicher Pfandschaft oder Anrichtungzu haben gebühret, solcher Streit soll durch Bürgermeister oderRath oder aber durch das Scheffengericht nach der klagenden Parteygefallen, auch erörteret werden mögen.
§. 5.
Wann sieh aber zwischen dem Rath selbst oder dessen be- saciien, diestellten Diener und Aufheber der Statt Accinsen an einer und fenlrtmu'ge-anderen Gläubiger an der zweyten Seiten solcher Streit, wie iezt horcn -gemeldet, des Vorgangs halber an eines dritten Güter erhübe, dersoll in erster Instanz durch das Scheffengericht rechtlich ent-schieden werden.
§. 6.
Zudem so iemand von wegen liieoben vermelten Renten, sonderlichGülden oder Zinss, so die Statt Aach verschrieben, verweigerter a gSgtr™ bo-gebührlicher Bezalung Bürgermeister und Rath gerührter Statt in treffen -Recht anzusprechen hätte, der mag solches auch vor Richter undScheffen derselben Statt, vermög ihrer habenden Römisch-Kayser-liclien und Königlichen Privilegien und Freyheiten de non Evocandoversuchen und durch dieselbe erörteren lassen.