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1 (1890)
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Pfenningen, Sequestrirung, Inventirung und Obsignirung der Güterangefangen, gehören, und mit Urteil und Recht auf vorgehendeMahnung des Yogten oder Majors erörteret werden sollen; Jedochsoll es mit den Renten, Gülden oder Zinsen, welche Bürgermeister,Schelfen und Rath verschrieben, gehalten werden, wie hierunten,da von Bürgermeister und Raths-Gericht in Bürgerlichen Sachendisponiret wird, Versehung geschehen.

§. 3.

Nationen 1 ' ^ as auc ^ Sachen von anderen auswendigen Gerichteren

scbeffe™ durch vorgenommene Appellation, Provocation und Consultationstuhl, gen Aach gelangen, sollen jedesmal durch Schelfen - Meister undSchelfen ausfündig gemacht und erörtert werden.

§• 4.

eollic ju'' "^ S S0 ^ e au ch Unserem Vogt, Majorn, Schelfen und der Vogteystitz nicht und Majorey Secretario in Uebung und Execution der Justitz von

behindern. . °

Bürgermeister und Katli keine Einsperrung bescliehen, noch Ziel,Maass oder Ordnung gegeben, und dieselbe, wie auch des MaiorsDiener, in administratione Justitiae nicht behinderen, noch mitvom sehe? Grass- oder Pforten-Gebott abgeschreckt, sondern was über Schelfenfenstuhi. Urteil zu klagen, solches bey Ihrer Kayserlichen Maiestät oder demCammer-Gericht angebracht und ausgeführet werden.

DerenselbenGerichtsStand.

Articulus XVI.

Von denen Lehnen.

Zum sechszehnten: Dieweil in der Statt und Reich Aachverschiedene Lehngüter gelegen, sollen die streitige Sachen, so siehder Güter halben erheben, und sonsten keine andere Sachen oderActus in erster Instanz vor ihrem ordentlichen Lehnrichter deci-diret, und so von demselbigen appellirt, folgends durch die Schelfen(ausserhalb der Probstey zu Aach Lehngüter) geäusseret werden.

Articulus XVII.

Von der Gerichtbarkeit des Magistrats und des Schelfenstuhls.

1.

VonderCon-currentiaIurisdictio-

Zum siebenzehuten : Wann einiger Bürger oder EingesessenerStatt und Reich Aach mit anderen derselben Statt undReichs Bürgeren oder Unterthanen, oder ein Bürger und ReichsUnterthan gegen Eingesessene Fremden von wegen einiger anderenSchulden oder personal Forderungen, dann bey dem Scheffengerichtobgemelt in Recht zu thuen, soll es demselbigen jedesmal freystehen, vor dem Hohen oder Schelfengericht oder aber vor Bürgermeister