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1 (1890)
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Abtracht zu bringen) durch ihre Raths-Diener zu gebieten gehabt,soll solches Grass- und Pforten Gebott Bürgermeister und Rath,doch allein über gerührte Bürger und Untersassen zu gebrauchen,verbleiben.

§. 2.

Und was also von denjenigen (so auf die Pforten oder in Ver ^" c a n ungdas Grasshauss gebotten) für Abtrachten eingenommen, sollen zu Brächten,gemeinem Nutz und Besserung der Statt Aach von Bürgermeisterund Rath allein angelegt werden.

Articulus XIV.

Vom Vogtgeding.

Zum vierzehnten: Nachdem mann befind, dass das Vogtgeding dieses solle

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von alters dreymal im Jahr, jedesmal fünfzehn Tag lang (davon gehaltendas erste auf Montag nach dem II. 3 Königs Tag im Hartmonat, wer en "das andere auf den zweyten Montag nach dem H. Ostertag, dasdritte und letzte auf Montag nach S. Jois Baptistae Geburts Taganfallet) gehalten worden, soll es auch hinführo dabey verbleiben,und allerdings ohne Veränderung mit Personen, darzu gehörig,mit Vrogen (welche jedoch dem jezt über die Nachbarliche Speenaufgerichten Vergleich allerdings gemäss gesetzt werden sollen)und sonsten wie von alters gehalten werden.

Articulus XV.

Vom Scheffengerieht.

§. 1.

Zum fünfzehnten: Ausserhalb gemelter drey Vogtgedingen wirf vornsoll das Hohe oder Scheffen Gericht die übrige Zeit des Jahrs sciioffen he-

sossen.

durch Major und Schelfen besessen werden.

§. 2.

Vor welchem Gericht in erster Instanz alle und jede Sachen, Sachen, <uc

° in erster In-

welche Erbschaft, Renten, Zinss oder Gülde, die seyen erblich stanz dahin

. gehören.

oder auf Widerlöss verschrieben, betreffend, desgleichen alle Personalund Schuldforderungen fremder gegen fremden, wie auch Mied-schaft, Bürgschaft, Gewalt, Compromissen, Contracten und Kauf-mannschaft, so ausserhalb der Statt gepflogen, und darzu alle undjede Personal- und Schuldforderungen, wann derbalben vor denScheffen Brief oder Urkunden aufgericht, und sonst alle Sachen,da die Parteyen in ihren Contracten Willkühr oder Pönen setzen,darin der Herr, das ist Vogt oder Meyer genannt, desgleichenauch alle Sachen, welche mit Kummer oder Pfändungen, Anrich-tungen, Immission, Beleiden, Beschüttungen, Beponirung der