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1 (1890)
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§. 2.

wie bei ae- Und so sich in solcher Besichtigung und Examination einige

nen Mange- ° ° °

len zu vor- Fehl oder Gehrech befinde, sollen sie die mangelhaftige Maassen,

fahren.

Ehlen und Gewicht des Yogts oder Majors Dieneren vor den Häu-seren tiberlieberen, dieselbige folgends auf das Rathhauss zu tragen

obliegen- Ullc t zu stellen, und soll des Raths Secretarius unterschiedlich auf-

heit deren

Secretarien. zeichnen, wie und bey weme sich die Fehler und Mängelen allent-halben befunden, welches auch der Vogtey oder Majorey Secretariuszu thuen Macht haben soll.

§• 3.

verfahren Und so sich in diesem allem einiger Verkaufter weigeren oder

wider die ° °

Widerspen- sperren würde, soll derselb, wann er ein Bürger oder Reichs-Unterthan, auf Ansuchen des gegenwärtigen Bürgermeisters oderRaths Verwanten durch den Vogt, Meyer oder dessen Diener ge-fänglich angenommen, zum Thurn geführet und zur gebührlichen

undFremde. gtraf gebracht werden ; gegen die Fremde aber soll der Vogt, Meyeroder dessen Diener, des Bürgermeister oder Raths Verwanten unter-sucht, vorgemelter Massen verfahren und dieselbe gefänglich annehmen.

§• 4.

Visitation Gleicher und ebenmässiger Gestalt soll es auch mit den ein-

deren Frem- °

den. kommenden fremden Verkäufferen und Krämeren auf den Märcken,Gassen, in Herbergen, und wo sie sonst zu betretten, in des Vögtenoder Majors Beyseyn gehalten werden.

§. 5.

Brachten 1 was ^ eraus durch Bürgermeister und Rath entweder

Erkanntnüs oder vorgenomene Composition für Abtraeliten erfolgen,davon soll Vogt und Major das halbe Teil empfangen und dasübrige bey Bürgermeister und Rath verbleiben, iedoch dass beysitzendem und noch währendem Rath dem Vogt oder Maior, wessensich Bürgermeister und Rath derhalben entschlossen, angezeigt,und ihme solcher Composition oder Decrets-Abschrift mitgeteilet werde.

Articulus XIII.

Vom Grass- und Pforten Gebott.

§. 1.

Dieses vor- Zum dreizehnten: Nachdem Bürgermeister und Rath von

fuget der . #

Magistrat. Alters ihre Bürgere und Reichs-Unterthanen von wegen ihres Un-gehorsams, gegen ihnen Bürgermeister und Rath begangen, undgemeinen bürgerlichen Uebertrettungen, auff der Statt AachPforten und in das Grasshauss (dieselbige dardurch zur gebühr-lichem Gehorsam und nach Gelegenheit der Sachen zu ziemlicher