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darzu verordneten die Toden Cörper zu begraben erlauben, oderaber, so erbebliche Ursachen vorhanden, solches nach Gestalt undGelegenheit verziehen oder verweigeren, und so sich jemand dessenbeschwehren würde, sollen die gemeine Scheffen, ob solch Verziehen Verkennenoder Verweigeren mitRecht oder Unfug beschehen, zu erkennen haben. habe.
§. 4.
Da sich auch ein Fremder selbst entleibt, soll aus dessen vom
gen deren
Haab und Güteren, so viel deren bey ihme und in seiner Wohnung verunglück-oder Herberg befunden, zwey Teil dem Vogt oder Major, und dasübrig dritte Teil den sämtlichen Scheffen zukommen, jedoch ob-gemelten Vogt-Majorn und Scheffen ihr Gebühr der Abtraeht dadurchunbenommen, sondern vorbehalten; der Bürger aber und ReichsUnterthanen Güter sollen in diesem Fall bey den negsten Erbenund Blutsverwanten verbleiben.
§. 5.
Jedoch da eines solchen sich selbst entleibten, er wäre a°ren daherFremder, Bürger oder Reichs Unterthan, Erben, Verwanten oder kommenden
> ° 7 Geburnus-
Freund, um den Toden Cörper zu begraben anhalten, und solches sen.ihnen Vogt oder Major mit dem Scheffen gegen Erkäntnus, derensie sich mit dem Vögten oder Major und den Scheffen zu ver-gleichen, gestatten oder vergönnen würden, soll von demjenigen,was davon komt, zwey Teil dem Vogt oder Major und den Scheffendas 3te Teil zukommen.
Articulus XII.
Von Untersuchung deren Ehlen, Maassen und Gewichts.
§. 1.
Zum zwölften: Dieweil die hohe Nothdurft erforderet, dass gesewehet
vom V. M.
Maass, Ehlen und Gewicht ehrbarlicli und aufrichtig gehalten und und^iagi-dieselbige in keinen Missbrauch gezogen werden, als solle eineraus den Bürgermeisteren selbst in Persohn, oder aber etliche an-sehnliche Raths Verwanten, so oft solches nötig und ihre Gelegen-heit seyn will, doch zum wenigsten jährlichs dreymahl, in Beyseyndes Vogts oder Majors mit samt der Vogtey und Majorey auchRaths Secretarien in die Häuser der Bürger, Reichs Unterthanen aller orten
° ohne Unter-
und Eingesessenen Fremden, und auf Lehngüter mit Vorwissen scheid,des Lehnherrn, Lehnrichtern oder Statthalters, so mit Maass, Ehlenund Gewicht handieren und ihre Waaren verkauften, eingehen,solches alles besichtigen, eichen, messen, abwiegen, und mitallem Fleiss Acht haben und examiniren, ob es allenthalben auf-richtig und ohne Mangel.