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zu derenCur ist die
aucli zudiesen.
Consultations Sachen, so von anderen Gerichteren an jezgemeltesScheden Gericht gelangen (in welchen Scheffen-Meister und Schedensolche Compass - Briefe und dergleichen allein erkennen) ver-fertiget werden.
Articulus IX.
Von gefährlichen Leibsschaden.
Zum neunten: Gefährliche Schnitt, als Stein, Brüche, Borsten,Erlaubnis Kanter und dergleichen sollen über die Eingesessene der Statt und
des V. M. ° °
und Magi- Beich Aach und andere ohne Unterschied durch Vogt und Majorwendig, und Bürgermeister oder Eath sämtlich und gleicher Gestalt, wieauch oben von der Erden Verleyhung vermelt, erlaubt und ge-stattet werden.
Articulus X.
Von odentlichen Lustbarkeiten,
Zum zehnten: Schiess- und Steehspiel, Fechten und Keuckel-werck, Glückshaven und Lotereyen und was dergleichen Händelmehr vorfallen mögten, sollen gleicher gestalt von Vogt und Majorund Bürgermeister oder Eath erlaubt und zugelassen und dieBahnen beyderseits (ausserhalb der Statt Aach Graben und amLuisberg, da Bürgermeister oder Eath solches allein zu thuen) ge*freyet werden.
Articulus XI.
Von Besichtigung und Begrabung Verunglückter Leichen.
§. 1.
Zum eilften: Welche in der Statt und Eeich Aach vonanderen umbracht oder sonsten durch Ungefall, eigener Schuldoder That Tod blieben, sollen durch Vögten oder Major und zweyenChurscheffen und dero eins oder beyder Abwesens durch einenBürgermeister, der Scheffen ist, oder aber durch ein oder zweySchelfen, die Christoffels seynd, oder zweyen anderen Scheffen be-sichtiget werden.
§• 2.
In dieser Besichtigung soll Vogt oder Major mit samt denChurscheffen obgemelt alle Gelegenheit des Toden Cörper, insonder-heit aber der Wunden, Mahl-Zeichen und Verletzungen fleissigAcht haben und dieselbige durch der Vogtey und Majorey-Secre-tarien getreulich aufzeichnen lassen.
§. 3.
Wann solches beschelien, mag der Vogt oder Major mit ge-meldeten Churscheffen, oder in Abwesenheit derselbigen der anderen
von wemedie Besichti-gung einzu-nehmen.
was dabei zubeobachten.
Von wemedie Erlaub-nuss zumBegraben zuerteilen.