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1 (1890)
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zum andern halben Teil Bürgermeister und Rath zukommen, jedoch ]!Ö g t '° n u ^", crzuvor abgezogen die Unkösten, so auf eines oder andern Teils An- abgezogen,griff, Gefängnus und Erledigung gegangen und von dem Gefan-genen nit wiederum vergnügt wären.

Articulus VIII.

Von Fremden Gerichtshandlungen.

§. 1.

Zum Achten: So einige Personen, dieselbige wären Bürger, zu solchenReichs-Unterthanen oder Fremde, in ihren Contracten oder Sachen laubnus vomeiniger Fremden ausländischen Gericht oder Gerichts-Personen, ^rgermei-deren in der Statt oder Reich Aach zu gebrauchen bedürftig, soll st fcUct. r "die Verleihung der Erden jedesmal durch Vögten oder Major, unddurch Bürgermeistre oder Rath samtlich beschehen; und sollenVogt, Major und Bürgermeister und Rath daran seyn, dass dieansuchende Parteyen von ihnen vergeblich nit aufgehalten, noch mitübermässigen Unkösten beschwehret werden.

§. 2.

Da auch vor solche Fremde Gericht oder Gerichts-Personen v °° a ^™ e c ^ 10einige Zeugen abzuhören, sollen die Bürger und Reichs Untertlianen zu ^ e °*j lch 'durch Bürgermeister und Raths Diener, die Fremden aber durchdes Vögten und Majors Dienere erforderet, citiret, und im Fallder Noth der Gebühr gezwungen werden.

§. 3.

So auch die Noth erforderte, dass ein oder mehr Bürger oder T ™ r 3 e '° n ™ gReichs Untertlianen vor fremde Gericht ausserhalb der Statt und Aaen vor

fremde Ge-

Reich Aach seine Gezeugnus zu geben erforderet würden, sollen richte,dieselbige durch Bürgermeister und Rath die eingesessene, Fremdenaber durch den Vogt oder Major zu solchem Werck erlaubet undVermögt werden.

§• 4.

Wann auch von einigen fremden Gerichteren Compass-Brief von einkom-° Tin menden

an Bürgermeister und Rath der Statt Aach, oder aber an den compass-Vögten oder Majorn und die Scheffen ausgehen, soll die Vor-bescheidung der Zeugen, dieselbige seyen Bürger, Reichs Unterthanenoder Fremden, vor Bürgermeister oder Rath durch derselbigen ver-ordnete Dienere, aber vor das Scheffen Gericht durch des Vögtenoder Majors Diener beschehen.

§. 5.

Wann aber von dem Scheffen Gericht zu Aach an andere von erlas-

senden

Gericht Compass-Brief ausgehen, sollen solche Compass-Brief unterm conipasg-Nahmen Richter und Scheffen, ausgenommen in Appellations und