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1 (1890)
Entstehung
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258
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wie ? wannGefahr aufdem Verzughaftet.

Articulus VII.

Von Gewalt- und Fried-Gebott.

§. 1.

werden vom Zum siebenten : Da sieb in der Statt und Reich Aach jemand,B111str.Tr? der wäre Bürger, Reiehs-Unterthan oder Fremder, einiger unbilligerteilet. Gewalt aus vorgehender Bedrewung oder sonsten befürchten thäte,mag derselbiger bey Yogten oder Major, desgleichen bey Bürger-meister oder Rath um Fried-Gebott anhalten; und da derowegenein Teil, es wäre Vogt, Major, Bürgermeister oder Rath, vor- oderohne den anderen ersucht, solle der erst Ersuchter dem anderensolches unverzüglich vermelden und anzeigen lassen, damit derFried sammender Hand gebotten und befohlen werde.

§. 2.

So aber die Sachen dermassen beschaffen, dass der Fried inder Eil zu gebieten und die fürstehende Gefahr keinen Verzug er-leiden könnte, soll es dem Vögten oder Majorn, Bürgermeister oderRath, welche solcher Gelegenheit am ersten erinneret oder gewahrwürden, entweder auf Ersuchen oder vor sich selbst und von Amtswegen frey stehen, den Frieden allein zu gebieten.

§. 3.

Wenn nun über und wider das Fried-Gebott, so vom Vögtenoder Majorn und Bürgermeistern oder Rath selbst oder aus derenbesondern gethanen Befelch durch dero Diener entweder von beydenoder von einer Seiten, wie oblaut beschehen, einige thätliche Hand-lung von einem oder andern streitigen oder widerwärtigen Teilvorgenommen oder geübt, soll klagender Partey frey stehen, seineNothdurft vor Richter und Schelfen oder Bürgermeister und Ratheinzuführen.

§• 4.

Oder da keine Klag vorbragt, sondern von Amts wegen ver-fahren werden sollte, Bürgermeister und Rath oder das Scheffen-Gericlit, welcher unter denen präveniiret, darüber zu erkennenhaben sollen.

§. 5.

Die Abtrachten aber gerührten übertrettenen Fried-Gebotts,darzu die übertrettere entweder vorgemelter massen durch Bürger-meister und Raths Bestrafung, oder durch rechtliche Erkent-nus, oder aber durch gütliche Bürgermeister und Raths, oderaber Richter und Schelfen mit den Friedbrecheren Composition zuhalten, sollen beyderseits zu einem halben Teil dem Vogt oderMajor, davon die sämtliche Scheffen den 3ten Teil zu geniessen,

Gerichts-stand nachverletztemFricd-Ge-bott.

wer vonAmtswegenhierunterverfahre ?

Die Strafenwerden ge-tcilet.