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1 (1890)
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257
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Herzog, Unsere Erben und Nachkommen oder Unser Vogt oderMajor zugesamt den Schöffen denselbigen anders nit, dann mit Bürger-meister oder Raths Vor wissen und Bewilligung, zu begnädigen haben.

§• 3.

Hinwieder soll es Bürgermeister und Rath der Statt Aach Begnadung

. ... des Magi»

freystehen, die eingezogene Missthäter, über welche sie die Leibes- strats,Straf in ihrem Rath zu erkennen, wie auch diejenige, so von demRath oder Chur -Gericht der Statt und Reich Aach verbannetund verkühret, nach Gestalt, Gelegenheit und Umstände der Per-sonen, Sachen und beschekenen Vorbittens an Leib und Leben auchmit der Statt und Reich Aach, jedoch die verktihrte änderst nit,dann vermög der Churgerichts-Ordnung, zu begnädigen.

§. 4.

Welche Gefangene nun obgesetzter rnassen durch Uns Her- Jete B soUenzogen oder Unsern Vögten oder Major mitsamt den Scheffen, oderauch durch Bürgermeister und Rath der Statt Aach begnadiget,oder sonst durch Scheffen Urteil oder des Raths Decret ledig er-kennt, sollen durch Vögten Major oder deren Diener uff gebühr-licher urpheit, darin Wir Herzog zu Gülich, Unsere Erbenund Nachkommen, Unser Vogt Major, Befelchhaber, Diener undUnterthanen, wie ungleichen wir Bürgermeister, Scheffen und Rath,auch Gemeinde der Statt Aach, begriffen seyn sollen, ihrerHaftung entlassen werden.

§. 5.

Wie und welcher gestalt aber die eingezogene, sowohl Bürger von voll-

. ~ . . , . streckuDg

als Keiclis Unterthanen als auch Frembde in Criminal und peinlichen der peinii-Sachen nach den ergangenen Endurteilen durch Vogt oder Majorund die darzu nothwendigen Dienere zu ihrer mit Recht auferlegtenStraf zu bringen, soll hierunten, da von den Gerichten und Ge-dingen in Bürgerlichen, Geistlichen und Criminal Sachen gehandelt,nach Nothdurft vermeldet werden.

Articulus VI.

Vom Müntzen.

§. 1.

Zum sechsten: Wann Bürgermeister und Rath der Statt D8r , Sohlag "

° Scliaz ge-

Aach güldene oder -silberne Müntzen zu schlagen bedacht und bohret dem

.... Herzogen zu

Vorhabens, sollen dieselbige sich mit Uns Herzogen vorgemelt, Gülich.Unseren Erben und Nachkommen des Schlagsehaz halber von wegenUnser habender Gerechtigkeit zuvor und ehe sie zu münzen an-fangen, vergleichen, und Uns solchen Schlagsehaz auf Unser Ge-sinnen treulich zu verrichten und zu zahlen schuldig seyn.