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1 (1890)
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bekennt, und der Vogt oder Major dieselbige Bekenntnus verur-kundet, solle alsdann derjenige, so solche Uebeltliat bekannt, ausoder dem Bürgermeister und Baths-Händen seyn und bleiben und durch den

Magistr.ver- ° ^

bleibe. Vögten oder Major zu Scheffen Urteil zureclit gestellt werden; daaber ein solcher in der Aacbt weiter nit bekennen würde, danner zuvor ausserhalb der Aacbt bekannt hatte, soll er in den Fällen,die dem Bath zu strafen gebühren, in des Baths-Händen verbleiben.

peinliche Ob a ^ er Fremde, so auf freyer Strassen oder mit Verwilli-

F rremden 6n £> ml g Bürgermeister oder Batbs in Häuseren binnen der Statt undBeicb Aach gelegen, begriffen, zu der peinlichen Tortur zu stellen,oder nicht, soll jederzeit, ausserhalb obberührter und hernach er-dersciben klärten drey Fällen, auf Mahnen des Vogts oder Majors durch dieErkantmis. er ]; ann t werden, und durch den Vögten oder Majorn in

Befragen solcher der Fremden peinlicher Tortur die Frag und Examination^uenten 1 " beschehen, auch von der Vogtey und Majorey, so dann der ScheffenSecretario (dem dann in seinem gemeinen Eid, damit er demprotocoii. Scheffenstuhl verpflicht, insonderheit eingebunden werden solle,was er bey solcher peinlicher Versuchung vernimmt, in Geheimdessennich-zu halten) aufgezeichnet werden, welche gleicher gestalt, wie ob-tigkeit. Yer j au ^ j]j re Verzeichnussen conferiren und vergleichen sollen.

Articulus V.

Von der Begnadigung eines Missethäters.

§. 1.

Die Begnä- Zum fünften: Wann ein Bürger, Beichs-Unterthan oder

d ren"fon C Fremder, dessen Missethaten und Uebertrettung vor dem Hohend6 fensüihx ef " °6er Schelfen-Gericht (wie davon hernacher 1 ) unterscheidlich gesagt)verurteilten zu er (5 r teren gehörig, einige Uebelthaten begangen, welche vermögder gemeinen beschriebenen Bechten oder obgesetzter Kayserlichenpeinlicher Gerichts-Ordnung Leibs-Straf mit sich brechten, und dereingezogener solcher seiner Uebelthaten entweder selbst geständig,oder genugsam überzeuget, soll demselben durch Uns Herzogni8s\mo S una zu Gülich etc., Unsere Erben und Nachkommen, oder von Unsert-fenTtuhfzu wegen durch Unseren Vögten oder Majorn mit samt den Scheffennach Gelegenheit und Gestalt der Personen und Sachen, auch aufsonderliche Vorbitt, so derhalb beschehen mögte, vor dem aus-gesprochenen Endurteil Begnadigung an Leib und Leben wieder-fahren mögen,

§. 2.

, Jedoch da solcher Gefangener aus des Baths Händen in des

Wann des °

Magistrats Vogts oder Majors oder der Scheffen Händen kommen, sollen Wir

Bewilligung

wendig?" *) Siehe Artikel 25.